Normenkette

§ 21 Abs. 3 WEG, § 21 Abs. 4 WEG, § 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Haben die Wohnungseigentümer bestandskräftig beschlossen, eine neue

Hauseingangstüre einzubauen und deren Gestaltung in einer späteren Versammlung festzulegen, ist der daran anknüpfende Eigentümerbeschluss, der eine bestimmte Ausführung der Tür zum Gegenstand hat, daraufhin zu überprüfen, ob er ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Dies ist zu verneinen, wenn die Neugestaltung der Haustüre zu einer optischen Beeinträchtigung der Fassade führen würde.

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei

Geschäftswert in allen Instanzen von DM 14.000,-

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 04.08.2000, 2Z BR 4/00)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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