Leitsatz

Haben die Wohnungseigentümer beschlossen, eine neue Hauseingangstür einzubauen und deren Gestaltung in einer späteren Versammlung festzulegen, ist der daran anknüpfende Eigentümerbeschluss, der eine bestimmte Ausführung der Tür zum Gegenstand hat, daraufhin zu überprüfen, ob er ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

 

Fakten:

Führt jedenfalls die Neugestaltung der Haustür zu einer optischen Beeinträchtigung der Fassade, so entspricht der konkretisierende "Zweitbeschluss" nicht mehr ordnungsgemäßer Verwaltung. Grundsätzlich muss ein Eigentümerbeschluss, der eine bereits beschlossene Baumaßnahme im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums näher konkretisiert, den Vereinbarungen und Beschlüssen der Wohnungseigentümer und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprechen. Im vorliegenden Fall wurde die messingfarbene Metalltür durch eine Holztür in der Farbe Eiche natur ersetzt, obwohl die daneben liegenden Schaufenster und die zwischen den Schaufenstern liegende Ladeneingangstür einheitlich in messingfarbenem Metall ausgeführt waren. Diese Elemente bestimmen jedoch den Eindruck der Hausfassade und lassen diese als Einheit erscheinen. Die vorgesehene Haustür aus Eiche natur würde in der durch die messingfarbenen Metallelemente geprägte Fassade wie ein Fremdkörper wirken.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 04.08.2000, 2Z BR 4/00

Fazit:

Nicht nur die beschlossene Baumaßnahme selbst, sondern auch deren konkrete Ausführung müssen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.

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