Leitsatz (redaktionell)

Haben die Wohnungseigentümer bestandskräftig beschlossen, eine neue Hauseingangstüre einzubauen und deren Gestaltung in einer späteren Versammlung festzulegen, ist der daran anknüpfende Eigentümerbeschluß, der eine bestimmte Ausführung der Türe zum Gegenstand hat, daraufhin zu überprüfen, ob er ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Dies ist zu verneinen, wenn die Neugestaltung der Haustüre zu einer optischen Beeinträchtigung der Fassade führen würde.

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 29.11.1999; Aktenzeichen 1 T 14641/99)

AG München (Beschluss vom 02.08.1999; Aktenzeichen 482 UR II 409/99)

 

Tenor

  • Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 29. November 1999 wird zurückgewiesen.
  • Die Antragsgegner tragen die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
  • Der Geschäftswert für das Verfahren in allen Rechtszügen wird auf 14 000 DM festgesetzt. Die Geschäftswertfestsetzung der Vorinstanzen wird entsprechend abgeändert.
 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird und aus zehn Wohnungen, einem Laden und drei Garagen besteht. In der Eigentümerversammlung vom 18.2.1997 beschlossen die Wohnungseigentümer den Einbau einer “neuen Hauseingangstüre mit integrierten Briefkästen und Klingelanlage”. Die Kosten sollten ca. 12 000 DM betragen; die Gestaltung der Türe sollte nach Vorlage von weiteren Angeboten in einer weiteren Eingentümerversammlung festgelegt werden. Ferner wurde beschlossen, die Briefkastenschlitze in den vorhandenen Wohnungseingangstüren zu schließen. Diese Eigentümerbeschlüsse wurden nicht angefochten.

In der Versammlung vom 12.6.1998 beschlossen die Wohnungseigentümer, die Hauseingangstüre entsprechend vorgelegter Skizze in Eiche natur farblos lasiert ausführen zu lassen. Dieser Eigentümerbeschluß wurde vom Antragsteller angefochten und vom Amtsgericht für ungültig erklärt. In der Versammlung vom 9.11.1998 faßten die Wohnungseigentümer einen weiteren Beschluß über die Gestaltung der Hauseingangstüre, der wiederum auf Antrag des Antragstellers vom Amtsgericht für ungültig erklärt wurde.

In der Eigentümerversammlung vom 17.5.1999, bei der sechs Wohnungseigentümer mit 5 683/10 000 Miteigentumsanteilen anwesend oder vertreten waren, wurde die Gestaltung der Hauseingangstüre erneut behandelt. Der Versammlungsniederschrift zufolge legte die Verwalterin eine Zeichnung der Firma R.… vom 21.4.1999 vor, die nach einem Ortstermin angefertigt und jedem Eigentümer mit der Einladung zur Versammlung zugesandt worden sei, und teilte mit, daß die Firma R.… ein Angebot zum Preis von 11 897 DM zuzüglich Mehrwertsteuer abgegeben habe. Die Ausführung sei wie folgt vorgesehen:

Türrahmen: Eiche massiv, naturlasiert, Verglasung: Isolierglas, linker Teil schwenkbar, 9 Briefkästen, Größe für DIN A 4-Kuverts geeignet.

Der Antrag, die Türe in dieser Form auszuführen, wurde mit fünf Ja-Stimmen gegen eine Nein-Stimme angenommen.

Auf Antrag des Antragstellers hat das Amtsgericht den Eigentümerbeschluß vom 17.5.1999 am 2.8.1999 für ungültig erklärt. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht durch Beschluß vom 29.11.1999 zurückgewiesen. Die Antragsgegner haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

  • Das Landgericht hat ausgeführt:

    Der Eigentümerbeschluß vom 17.5.1999 widerspreche schon deshalb ordnungsmäßiger Verwaltung, weil der neugestaltete Hauseingang nur neun Briefkästen erhalten solle, während in der zugrunde liegenden Skizze und in früheren Eigentümerbeschlüssen zehn Briefkästen vorgesehen gewesen seien. Für den Wegfall des zehnten Briefkastens sei kein sachlicher Grund ersichtlich. Aus dem Beschwerdevorbringen ergebe sich vielmehr, daß der Antragsteller gemaßregelt werden solle; dies allein müsse schon zur Aufhebung des Eigentümerbeschlusses führen.

    Darüber hinaus teile die Kammer in vollem Umfang die Auffassung des Amtsgerichts, daß die Ersetzung der messingfarbenen Metalltüre durch eine Holztüre in der Farbe Eiche natur zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Fassadenansicht führen würde. Den vorgelegten Lichtbildern sei zu entnehmen, daß die Hauseingangstüre, die danebenliegenden Schaufenster und die zwischen den Schaufenstern liegende Ladeneingangstüre einheitlich in messingfarbenem Metall ausgeführt seien. Diese Elemente bestimmten den Eindruck etwa der Hälfte der Hausfassade und ließen diese als Einheit erscheinen. Der anschließende Teil der Fassade sei geprägt von weißen, durch Sprossen unterteilten Fenstern und mache ebenfalls einen einheitlichen, aber andersartigen Eindruck. Die vorgesehene Haustüre in Eiche natur würde in der durch messingfarbene Metallelemente geprägten Hälfte der Fassade wie ein Fremdkörper wirken, aber auch nicht zu der anderen Fassadenhälfte mit den weißen Sprossenfenstern passen und damit insg...

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