Katharina Haslach, Birgit Zimmermann
Rz. 32
Die (schriftliche) Bescheinigung muss den Aussteller erkennen lassen. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG erfordert zwar lediglich die Bescheinigung eines Arztes. Aus dem Zusammenspiel mit § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG wird aber deutlich, dass die Bescheinigung des behandelnden Arztes erforderlich ist. In der Tat wird der Arzt, der den Arbeitnehmer nicht untersucht und behandelt hat, nichts über dessen Arbeitsfähigkeit aussagen können. Ebenso wenig reicht die Bescheinigung eines nicht approbierten Arztes, z. B. eines Heilpraktikers, oder von ärztlichem Hilfspersonal. Im Übrigen ist der Arbeitnehmer aber in der Arztwahl frei; ein Mitglied einer Krankenversicherung kann deshalb auch einen Nicht-Kassenarzt aufsuchen. Das Verlangen des Arbeitgebers, eine Bescheinigung eines bestimmten Arztes, z. B. eines Werksarztes, beizubringen, ist unwirksam. Hierin würde eine gegen § 12 EFZG verstoßende Schlechterstellung des Arbeitnehmers liegen. Dasselbe gilt auch dann, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag enthalten wäre. Schmitt hält dagegen eine Differenzierung für erforderlich: Jedenfalls dann, wenn an die entsprechende Verpflichtung des Arbeitnehmers keine entgeltfortzahlungsrechtlichen Konsequenzen geknüpft würden, könne eine Pflicht des Arbeitnehmers, sich zusätzlich von einem Werksarzt untersuchen zu lassen, wirksam begründet werden.
In der Regel werden Ärzte den Mustervordruck für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verwenden. Zwingend ist dies nicht: Es ist nach dem Gesetzeswortlaut nur Schriftform vorgegeben, da § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG von "Bescheinigung" spricht. Rein mündliche Erklärungen genügen daher nicht. Zudem muss die Bescheinigung den gesetzlich vorgegebenen Mindestinhalt aufweisen. Im Übrigen besteht dann aber Formfreiheit.
Die Abfassung der Bescheinigung in deutscher Sprache soll nicht erforderlich sein. Auch Atteste ausländischer Ärzte in ihrer Landessprache sollen ausreichen.