Leitsatz

Beschlüsse sind objektiv-normativ auszulegen

 

Normenkette

§ 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG; § 133 BGB, § 140 BGB; § 256 ZPO

 

Kommentar

1. Die Nichtigkeit eines Beschlusses über entsprechenden Feststellungsantrag (und hierfür gegebenem Rechtsschutzbedürfnis) kann sich bereits aus dessen inhaltlicher Unbestimmtheit ergeben. Werden für einzelne Eigentümer besondere Verpflichtungen in einem Beschluss - wie hier - begründet, ist nach Ansicht der Kammer ein Beschluss nichtig, wenn ihm ein Mindestmaß an inhaltlicher Bestimmtheit fehlt (vgl. auch KG Berlin, OLGZ 1981, 307; offengelassen BayObLG, WE 1993, 343).

2. Aufgrund der Bindungswirkung von Beschlüssen nach § 10 Abs. 3 und 4 WEG müssen solche Eigentümerbeschlüsse "aus sich heraus" - objektiv und normativ - auszulegen sein; Umstände außerhalb der Protokollierung dürfen nur ausnahmsweise dann herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für Jedermann erkennbar sind, z.B. auch aus den weiteren Formulierungen in einem Versammlungsprotokoll (vgl. BGH, NJW 1998, 3713, 3714 = ZMR 1999, 41). Vorliegend ließ ein Beschluss nicht erkennen, für welche gärtnerischen Pflegemaßnahmen der Antragsteller einen Kostenbeitrag von immerhin jährlich DM 1.000,- übernehmen sollte und welche gärtnerischen Pflegemaßnahmen als "Sonderaufträge" eingeordnet werden sollten.

Wegen der Unbestimmtheit dieses Beschlussantragsinhalts war es auch unmöglich, in analoger Anwendung des § 140 BGB eine Umdeutung des Beschlusses vorzunehmen.

 

Link zur Entscheidung

( LG Hamburg, Beschluss vom 15.11.2000, 318 T 84/00 = ZMR 6/2001, 480)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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