(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 2 in einem Rauchverbotsbereich raucht oder |
2. |
entgegen seinen Verpflichtungen nach § 4 Satz 2 nicht die notwendigen Maßnahmen ergreift, um weitere Verstöße zu verhindern, oder |
3. |
entgegen § 2 in einem Verbotsbereich den Zutritt Personen unter 18 Jahren nicht verwehrt, oder |
4. |
der Hinweispflicht nach § 3 nicht nachkommt. |
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
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