(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. |
in einem Rauchverbotsbereich nach § 2 raucht, |
2. |
der Hinweispflicht nach § 3 nicht nachkommt, |
3. |
entgegen § 2 Absätze 3 und 4 in einem Verbotsbereich Personen unter 18 Jahren den Zutritt nicht verwehrt, |
4. |
als Verantwortliche oder Verantwortlicher entgegen ihrer oder seiner Verpflichtung nach § 4 Absatz 2 keine Maßnahmen ergreift, um weitere Verstöße zu verhindern. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
1. |
im Fall von Absatz 1 Nummer 1 mit einer gebührenfreien Verwarnung oder mit einer Geldbuße von 20 Euro bis 200 Euro und |
2. |
im Fall von Absatz 1 Nummern 2 bis 4 mit einer Geldbuße von 50 bis 500 Euro geahndet werden. |
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