(1) Ordnungswidrig handelt, wer

 

1.

in einem Rauchverbotsbereich nach § 2 raucht,

 

2.

der Hinweispflicht nach § 3 nicht nachkommt,

 

3.

entgegen § 2 Absätze 3 und 4 in einem Verbotsbereich Personen unter 18 Jahren den Zutritt nicht verwehrt,

 

4.

als Verantwortliche oder Verantwortlicher entgegen ihrer oder seiner Verpflichtung nach § 4 Absatz 2 keine Maßnahmen ergreift, um weitere Verstöße zu verhindern.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann

 

1.

im Fall von Absatz 1 Nummer 1 mit einer gebührenfreien Verwarnung oder mit einer Geldbuße von 20 Euro bis 200 Euro und

 

2.

im Fall von Absatz 1 Nummern 2 bis 4 mit einer Geldbuße von 50 bis 500 Euro geahndet werden.

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