Gesetzestext
(1) 1Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. 2Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. 3Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
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die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und |
2. |
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, |
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
A. Überblick
Rz. 1
Der Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB wird durch die Eingangsnorm und die Legaldefinition in § 305 Abs. 1 BGB bestimmt. Abs. 2 stellt hohe Anforderungen an die Einbeziehung bei Verwendung von AGB im kaufmännischen Geschäftsverkehr, § 310 Abs. 1 S. 1 BGB. Abs. 3 bezieht sich auf Rahmenvereinbarungen, in denen die Einbeziehung von AGB auch für den oder die daraufhin vereinbarten Abrufe und Einzelverträge vereinbart werden kann.
Rz. 2
Zu unterscheiden ist hierbei der persönliche und der sachliche Anwendungsbereich.
Rz. 3
Damit ist § 305 BGB eine wesentliche Schaltstelle, über die in der Praxis oft erbittert gestritten wird.
B. Persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 4
Grundmodell ist die Verwendung von AGB gegenüber einem Verbraucher i.S.v. § 13 BGB. Unerheblich ist insoweit, ob der Verwender Verbraucher oder Unternehmer ist. Ist der andere Teil Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so nimmt § 310 Abs. 1 S. 1 BGB § 305 Abs. 2 und 3 BGB aus und erklärt diese für nicht anwendbar. Anwendbar ist in diesen Fällen die allgemeine Rechtsgeschäftslehre.
C. Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 5
Für das Arbeitsrecht erklärt § 310 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 BGB § 305 Abs. 2 und 3 BGB für nicht anwendbar. Auch insoweit gilt die allgemeine Rechtsgeschäftslehre unter Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten, § 310 Abs. 4 S. 2 BGB. Hierdurch soll nicht der Status Quo eingefroren, sondern inhaltlich soll Wesensmerkmalen des Arbeitsrechts Rechnung getragen werden.
Auch Verträge mit Arbeitnehmern sind Verbraucherverträge:
Rz. 6
Eine weitere sachliche Besonderheit ergibt sich aus § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Bei Verbraucherverträgen gelten AGB als gestellt, es sei denn, der Verbraucher hat diese in den Vertrag eingeführt.
Rz. 7
Zudem gelten für Einmalklauseln Besonderheiten: Diese sind an sich keine AGB, da sie nicht für eine Vielzahl von Verträgen gestellt werden sollen. Trotzdem fallen sie in den sachlic...