Prof. Dr. Barbara E. Reinhartz, Dr. Paul Vlaardingerbroek
Rz. 166
Die Adoptionsvoraussetzungen gelten sowohl für die Adoption von Kindern, die in den Niederlanden ihren Wohnsitz haben, als auch für Kinder, die aus anderen Ländern stammen:
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Die Adoption muss offenkundig im Interesse des Kindes sein. Das "Interesse des Kindes" ist vom Richter zu konkretisieren. Jedenfalls zählt seit 1.4.2001 die Voraussetzung, dass der Zeitpunkt des Adoptionsansuchens feststeht und für die Zukunft davon auszugehen ist, dass das Kind von seinen Eltern in ihrer Eigenschaft als Eltern nichts mehr zu erwarten hat, dazu. |
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Die Adoptiveltern sind verpflichtet, das zu adoptierende oder das adoptierte Kind über seinen Adoptivstatus zu informieren; dies soll einen späteren Kulturschock bzw. eine Identitätskrise in der Pubertät verhindern. |
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Das zu adoptierende Kind muss im Zeitpunkt der Einreichung des ersten Adoptionsansuchens minderjährig sein. Die ratio legis von Art. 1:228 Abs. 1 sub a BW ist, dass die Adoption in Gänze im Interesse des jungen (jüngeren) Kindes liegen muss, und nicht kinderlosen Eltern im Wege einer Adoption noch Abkömmlinge verschafft werden sollen. |
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Hat das zu adoptierende Kind selbst starke Einwände gegen die Adoption, dann wird diese nicht im offenkundigen Interesse des Kindes liegen, vorausgesetzt, der Richter ist der Überzeugung, dass das Kind hinsichtlich der vorzunehmenden Adoption eine plausible Meinung vertritt. Als zusätzliche Garantie, dass ein älteres Adoptivkind nicht gegen seinen Willen adoptiert wird, hat der Gesetzgeber ein Vetorecht des Minderjährigen bezüglich der bevorstehenden Adoption vorgesehen. Seit 1.4.1998 steht dem 12-jährigen Kind dieses Recht zu (Art. 1: 228 Abs. 1 sub a BW). |
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Seit 1.4.1998 gilt gem. Art. 1:228 Abs. 1 sub f BW, dass im Falle einer Einzeladoption der Adoptionswillige das Kind während mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung gepflegt und erzogen haben muss. Ein Adoptionsersuchen von Ehegatten, registrierten Partnern oder anderen Lebensgefährten des Elternteils ist nur zulässig, wenn der Adoptionswillige und der Elternteil das Kind mindestens ein Jahr gepflegt und erzogen haben, es sei denn, das Kind entspringt einer Beziehung der Mutter mit einem Lebenspartner desselben Geschlechts (durch Insemination). Ein Pflege- und Erziehungszeitraum wird in diesem Fall nicht vorausgesetzt (Art. 1:228 Abs. 1 sub f juncto 1:227 Abs. 3 und 1:228 Abs. 1 sub d BW). |
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Mit der Adoption erlangen die Adoptiveltern die elterliche Sorge für das Kind. |
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Die Adoption wird durch gerichtliche Entscheidung auf Antrag zweier Personen oder auf Antrag einer Person alleine wirksam. Der Adoptionsantrag durch zwei Personen kann nur gestellt werden, wenn sie mindestens drei Jahre vor dem Einreichen des Adoptionsantrags ununterbrochen miteinander gelebt haben. Die Adoption durch zwei Personen zusammen ist nicht zulässig, wenn sie gem. Art. 1:41 BW keine Ehe miteinander eingehen können (Art. 1:227 Abs. 1 BW). "Zwei Personen zusammen" können Personen sein, die miteinander verheiratet sind, als Partner registriert sind oder miteinander wohnen. Es spielt in den Niederlanden keine Rolle (mehr), ob das Paar verschiedenen oder gleichen Geschlechts ist. |
Rz. 167
Eine Einzeladoption kann beantragt werden durch
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eine alleinstehende Person; |
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den Ehegatten, registrierten Partner oder Lebensgefährten eines Elternteils (Partneradoption; früher "Stiefelternadoption" genannt). Es ist nicht von Bedeutung, ob der (registrierte) Partner desselben oder anderen Geschlechts ist. |
Rz. 168
Im Falle einer Adoption durch einen Ehegatten, registrierten Partner oder sonstigen Lebensgefährten des Elternteils kann der Antrag nur gestellt werden, wenn der Adoptionswillige mindestens in den – dem Antrag unmittelbar – vorangehenden drei Jahren ununterbrochen mit dem Elternteil zusammengelebt hat (sog. Partneradoption; Art. 1:227 Abs. 2 BW). Dieser dem Antrag vorangehende Zeitraum soll es dem Richter ermöglichen festzustellen, ob in casu eine stabile Familiensituation vorliegt.
Rz. 169
Für die Adoption eines ausländischen Kindes kommen in den Niederlanden heterosexuelle und homosexuelle Paare und Alleinstehende in Betracht, obwohl manche Länder einer Adoption nur zustimmen, wenn beide Elternteile heterosexuell sind.
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Der Adoptionswillige bzw. die Adoptionswilligen müssen mindestens 18 Jahre älter als das zu adoptierende Kind sein (Art. 1:228 Abs. 1 sub c BW). |
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Dem Adoptionsantrag kann nur stattgegeben werden, wenn die Kindeseltern oder andere Verwandten offensichtlich nicht in der Lage oder nicht bereit sind, ihr Kind zu pflegen und zu erziehen. Die Adoption bedarf auch der Zustimmung der Eltern. Ein Vetorecht haben jene Eltern, die zu dem Kind in einer "familienrechtlichen Beziehung" stehen – folglich die juristischen Eltern-(teile) (Art. 1:228 Abs. 1 sub d BW). |
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Die minderjährige Mutter muss am Tag des Antrags das 16. Lebensjahr vollendet haben. Fraglich ist, ob diese Vorschrift sinnvoll ist, weil eine minderjährige Mutter ab ihrem vollendeten 16. Le... |