Rz. 38

Bei Eheschließung unter Gütertrennung (koude uitsluiting) wird jede Gütergemeinschaft ohne Verrechnungsvereinbarung ausgeschlossen. Der Ehegatte, der das Einkommen erzielt und das Vermögen erwirbt, muss dieses mit dem anderen, nicht erwerbstätigen Ehegatten nicht teilen. In der Praxis sehen Güterrechtsvereinbarungen allerdings häufig vor, dass der erwerbstätige Ehegatte die Kosten der Haushaltsführung tragen muss. Der nicht erwerbstätige Ehegatte hat, wenn er nichts erbt oder nicht bereits über ein Vermögen verfügt, im Falle der Ehescheidung keinerlei Vermögensansprüche gegen den anderen Ehegatten; er hat höchstens einen befristeten Anspruch auf Lebensunterhalt, siehe Rdn 104.

Im Allgemeinen wird nicht die Gütertrennung, sondern die Gütertrennung mit einer Verrechnungsvereinbarung im Ehevertrag aufgenommen, aber auch eine einfache Gütertrennung ist erlaubt. Sie ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Ehegatten schon älter sind und eigenes Vermögen und Einkommen/Altersrente erwerben; häufig in einer zweiten oder weiteren Ehe. Dann bleiben beide Vermögen getrennt, die dann beim Ableben des Ehegatten an dessen Kinder/Enkelkinder vererbt werden können.

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