Prof. Dr. Barbara E. Reinhartz, Dr. Paul Vlaardingerbroek
Rz. 13
Die künftigen Ehegatten müssen gegenüber dem Standesbeamten und in Anwesenheit der Zeugen erklären, dass sie einander zum Ehegatten nehmen wollen und dass sie alle Ehepflichten erfüllen werden, die das Gesetz ihnen auferlegt (Art. 1:67 Abs. 1 BW). Unmittelbar nach Abgabe dieser Erklärung verkündet der Standesbeamte, dass die Parteien miteinander verheiratet sind. Die Urkunde wird durch die Parteien und deren Zeugen unterzeichnet und in der Folge in das Eheregister eingetragen (Art. 1:67 Abs. 2 BW).
Rz. 14
Zuständig ist der Standesbeamte
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des Ortes, den die beiden Parteien gewählt haben (die Parteien sind frei, einen Ort zu wählen, da keine Verpflichtung besteht, den Wohnort einer der Parteien oder beider Parteien zu wählen), oder |
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von "’s-Gravenhage", wenn es sich um künftige Ehegatten handelt, die im Ausland wohnen und von denen zumindest einer die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt (siehe Art. 1:44 Abs. 2 BW) oder |
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der bei der Ankündigung der Eheschließung zuständigen Gemeinde (Art. 1:63 BW). |
Rz. 15
Art. 1:44 BW zählt die Schriftstücke auf, die bei Anfrage der Ehe vorgelegt werden müssen. Der Standesbeamte erhält nun in einem früheren Stadium Informationen über den Aufenthaltsstatus des künftigen, nicht niederländischen Ehepartners. Der Standesbeamte kann die Eheschließung verweigern, wenn er der Überzeugung ist, dass es sich um eine Scheinehe handelt.
Rz. 16
Will ein Niederländer außerhalb des Landes eine Ehe eingehen, kann er ein Ehefähigkeitszeugnis beantragen (Art. 1:49a Abs. 1 BW). Dieses wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass nach niederländischem Recht kein Ehehindernis vorliegt (Art. 1:49a Abs. 3 BW).