Rz. 98

Die Art. 2:206 und 2:206a NL-BGB behandeln die Möglichkeit der Kapitalerhöhung. Eine Kapitalerhöhung kann sowohl nicht-öffentlich im Kreise der Gesellschafter (onderhands) als auch öffentlich durchgeführt werden. Hat der Gesellschaftsvertrag kein anderes Organ vorgesehen, ist die Hauptversammlung zuständig, eine Kapitalerhöhung zu beschließen. Die Hauptversammlung kann diese Befugnis an ein anderes Organ der Gesellschaft delegieren; die Delegation kann widerrufen werden (Art. 2:206 Abs. 1 NL-BGB).

 

Rz. 99

Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, hat jeder Gesellschafter bei einer Ausgabe von Geschäftsanteilen ein sog. Bezugsrecht (voorkeursrecht) entsprechend dem Gesamtbetrag seiner Geschäftsanteile (Art. 2:206a Abs. 1 NL-BGB). Ein Gesellschafter hat kein Bezugsrecht auf Geschäftsanteile, die an Arbeitnehmer (1) der Gesellschaft oder (2) einer konzernangehörigen Gesellschaft ausgegeben werden.

Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, tragen außerdem solche Geschäftsanteile kein Bezugsrecht,

die kein Recht auf Ausschüttung von Gewinn oder Rücklagen beinhalten oder die nicht über einen bestimmten Prozentsatz des Nennbetrags oder nur in beschränktem Maße darüber am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind; oder
die nicht über den Nennbetrag oder nur in beschränktem Maße darüber an einem Liquidationsüberschuss (vereffening) beteiligt sind; oder
mit denen infolge einer gesellschaftsvertraglichen Regelung gem. Art. 2:228 Abs. 5 NL-BGB keine Stimmrechte verbunden sind (Art. 2:206a Abs. 2 NL-BGB).
 

Rz. 100

Das Bezugsrecht kann vor jeder einzelnen Ausgabe beschränkt oder ausgeschlossen werden. Dazu muss ein Beschluss der Hauptversammlung vorliegen (Art. 2:206a Abs. 1 NL-BGB).

 

Rz. 101

Das Bezugsrecht bezweckt u.a., Gesellschafter davor zu schützen, dass sich ihre Position und demzufolge ihr Einfluss in der Gesellschaft durch die Ausgabe neuer Geschäftsanteile verschlechtert (verwatering). Die Stimmrechtsverhältnisse zwischen den Gesellschaftern sollen nach der Ausgabe neuer Geschäftsanteile gleich bleiben.

 

Rz. 102

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die beabsichtigte Ausgabe neuer Geschäftsanteile und den Zeitraum, innerhalb dessen das Bezugsrecht ausgeübt werden kann, allen Gesellschaftern schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt an die von den Gesellschaftern angegebene Anschrift. Jeder Gesellschafter muss selbst dafür Sorge tragen, dass seine Adressdaten aktualisiert werden und damit jederzeit korrekt sind. Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, ist das Schriftlichkeitserfordernis erfüllt, wenn die Mitteilung elektronisch festgelegt wird (Art. 2:206a Abs. 4 NL-BGB).

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