Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwer bei Steuerfestsetzung auf 0 EUR im Hinblick auf eine begehrte Freistellung zur Rückzahlung eines BAFöG-Darlehens
Leitsatz (redaktionell)
Eine Klägerin ist nicht deswegen durch einen die Einkommensteuer auf 0 EUR festsetzenden Einkommensteuerbescheid beschwert, weil sie im Hinblick auf eine begehrte Freistellung zur Rückzahlung eines beanspruchten BAFöG-Darlehens gegenüber dem Bundesverwaltungsamt ihr Einkommen nachweisen muss. Es fehlt insofern an einer Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids (entgegen AEAO zu § 350 Nr. 3 Buchst. d).
Normenkette
AO 1977 § 350; BAföG § 18a; FGO § 40 Abs. 2
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten über die Frage, in welchem Umfang die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer der Klägerin abzugsfähig sind.
Die Klägerin wendet sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom…2019, mit welchem der Beklagte – das Finanzamt (FA) – die Einkommensteuer auf 0 € festsetzte. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer berücksichtigte das FA dabei in Höhe von 1.250 €. Den dagegen eingelegten Einspruch, mit welchem die Klägerin einen weitergehenden Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Höhe von…€ begehrte, sah das FA als zulässig an, nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, sie benötige einen entsprechenden Nachweis gegenüber dem Bundesverwaltungsamt, bei welchem Sie die Freistellung zur Rückzahlung des von ihr in Anspruch genommenen BAföG-Darlehens regelmäßig beantragen müsse. Es wies den Einspruch allerdings mit Einspruchsentscheidung vom…2019 als unbegründet zurück.
Mit der dagegen erhobenen Klage, für welche die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt, verfolgt sie ihr Begehren aus dem Vorverfahren weiter. Auf die Bitte des Berichterstatters, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass ein geänderter Einkommensteuerbescheid im Hinblick auf das BAföG-Darlehen benötigt werde, hat die Klägerin einen Bescheid vom…2018 über die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18a BAföG des Bundesverwaltungsamts vorgelegt, auf welchen verwiesen wird.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist das Streitverhältnis darzustellen. Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO).
Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für seinen Eintritt eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Für die Gewährung der Prozesskostenhilfe kommt es wesentlich darauf an, ob bei summarischer Prüfung und Würdigung der wichtigsten Tatumstände der vom Antragsteller begehrte Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat, eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten ist insoweit jedoch nicht erlaubt (BFH-Beschluss vom 24. September 2013 III S 21/13 (PKH), BFH/NV 2014, 43, m.w.N.).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen war die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, da die erhobene Klage nach der gebotenen summarischen Prüfung unzulässig ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Klägerin ist durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert.
a) Gemäß § 40 Abs. 2 FGO ist die Klage nur zulässig, wenn die Klägerin geltend macht, durch den Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Hierdurch soll verhindert werden, dass gerichtliche Entscheidungen zu rein abstrakten Rechtsfragen ergehen, denen tatsächlich keine Auswirkung zukommt. Die sogenannte Beschwer wird bei Steuerbescheiden regelmäßig durch eine festzusetzende Steuer zum Ausdruck gebracht. Ausnahmsweise kommt eine Beschwer auch dann in Betracht, wenn zwar keine Steuer festgesetzt worden ist, der Steuerbescheid aber anderweitige Rechtswirkungen im außersteuerlichen Bereich hat (vgl. etwa BFH-Urteil vom 20. Dezember 1994 IX R 124/92, BStBl. II 1995, 628 zur BAföG-Bewilligung).
b) Danach ist die erhobene Klage unzulässig.
Zunächst ergibt sich eine Beschwer nicht aus der festgesetzten Steuer, da das FA diese mit 0 € festsetzte.
Hieran ändern die von der Klägerin geschilderten Umstände nichts. Zwar kann die Klägerin für sich in Anspruch nehmen, dass auch für Zwecke der Freistellung von der Rückzahlung des BAföG-Darlehens auf die...