Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anwendung des § 146 Abs. 6 BewG bei der Bewertung von Erbbaurechten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Bewertung von Erbbaurechten ist ein Mindestwert gem. § 146 Abs. 6 BewG nicht zu berücksichtigen.
  2. § 146 Abs. 6 BewG hat das Ziel, den (hohen) Wert von Grund und Boden angemessen zu berücksichtigen, wenn dieser den Wert des aufstehenden Gebäudes überschreitet und das Ertragswertverfahren nicht geeignet ist, den Substanzwert des Grundstücks zu erfassen. Vor diesem Hintergrund kann der Wille des Gesetzgebers nur dahin gehen, den übermäßigen Wert des Grund und Bodens beim erbbaurechtsbelasteten Grundstück zu besteuern. Die Verweisung in § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG ist daher teleologisch dahin zu reduzieren, dass § 146 Abs. 6 BewG nicht zur Anwendung kommt.
 

Normenkette

BewG § 146 Abs. 6, § 148 Abs. 1 S. 2

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.05.2006; Aktenzeichen II R 58/02)

BFH (Urteil vom 17.05.2006; Aktenzeichen II R 58/02)

 

Tatbestand

Streitig ist die Bedarfsbewertung eines Erbbaurechts.

Die Klägerin (Kl.) erbte am .... von der verstorbenen Frau…das Erbbaurecht mit Gebäude (Einfamilienhaus)…Es ist bebaut mit einem Wohnhaus, Baujahr ...., mit einer Wohnfläche von…qm. Das Erbbaurecht gründet auf einem Erbbaurechtsvertrag vom ..., den die…Erbbaurechtsausgeberin mit…als Rechtsvorgänger der Erblasserin abgeschlossen hatte. Bestellt wurde das Erbbaurecht für eine Laufzeit von 99 Jahren, der Erbbauzins wurde damals auf…DM jährlich festgelegt und inzwischen auf…DM/Jahr angepaßt. Gem. § 7 des Erbbaurechtsvertrages gehen bei Beendigung des Vertrages infolge Fristablaufs die errichteten Gebäude und baulichen Anlagen in das Eigentum der Grundstückseigentümerin über, die als Gegenwert 80 % des gemeinen Wertes, den die Gebäude alsdann besitzen, zu zahlen hat.

Die Erblasserin hatte das Gebäude in den Jahren vor ihrem Tod selbst bewohnt. Am…veräußerte die Kl. das Erbbaurecht; der Kaufpreis betrug…DM (Kaufvertrag vom ...).

Aufgrund einer Mitteilung der Erbschaftssteuerstelle des Finanzamts…erließ der Beklagte (Finanzamt, FA) am…einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts für das Erbbaurecht zum…. Darin ging das FA von einer üblichen Jahresmiete von…DM und einem Ertragswert von…DM aus. Dies führte zu einem Ertragswert von…DM. Den Wert für Grund und Boden ermittelte es - unter Ansatz eines Bodenrichtwertes von…DM/qm für die zur Straße gelegene Grundstücksteilfläche von ... qm sowie eines Bodenrichtwertes von…DM/qm für das Hinterland von…qm – gemäß § 146 Abs. 6 Bewertungsgesetz (BewG) in Höhe von…DM. Entsprechend stellte das FA – nach Abzug des 18,6-fachen des jährlichen Erbbauzinses in Höhe von…DM – den Wert des Erbbaurechts auf…DM fest.

Im Laufe des sich anschließenden Einspruchsverfahrens errechnete das FA zunächst einen leicht erhöhten Ertragswert: Es ging nunmehr von einer durchschnittlichen Miete von ... DM aus und kam zu einem Ertragswert von…DM (Bl. .... Feststellungsakte). Ferner ermittelte es - unter anderweitiger Aufteilung der Grundstücksfläche in Vorder- und Hinterland - den Mindestwert gem. § 146 Abs. 6 BewG neu und kam auf…DM. Den in dem Verkaufsvertrag vom…enthaltenen Kaufpreis sah es jedoch als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes i.S.d. § 146 Abs. 7 BewG an und setzte - nach vorheriger Androhung der Verböserung - den Grundstückswert mit Einspruchsbescheid vom…auf…DM herauf.

Hiergegen richtet sich die Klage. Die Kl. weist auf das derzeit anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen erbschaftssteuerlichen Belastung der verschiedenen Vermögensarten hin. Für die Bewertung von Immobilien sei nicht der Verkehrswert, sondern der niedrigere Ertrags- oder Mindestwert maßgebend, soweit es sich um Grundbesitz handele. Ferner müsse im Streitfall berücksichtigt werden, dass sie nur das Gebäude, nicht aber das Grundstück geerbt habe.

Die Kl. beantragt,

...

Das FA beantragt,

Es trägt vor:

Nach der ausdrücklichen Regelung in § 148 Abs. 1 BewG sei als Wert des Erbbaurechts der nach § 146 BewG ermittelte Wert des Grundstücks abzüglich des 18,6fachen jährlichen Erbbauzinses, d.h. des pauschalierten Grundstückswerts, anzusetzen. Im Rahmen der Ermittlung des Gesamtwerts nach § 146 BewG sei auch der Mindestwert des § 146 Abs. 6 BewG zu berücksichtigen. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Rechtsvorschrift außer Acht gelassen werden könnte. Die verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich des derzeitigen Erbschaftssteuerrechts bezögen sich allein auf die Anwendung eines einheitlichen Steuertarifs auf alle Erwerbsvorgänge und stellten die Bedarfsbewertung als solche nicht in Frage.

Im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie vorgelegten Steuerakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Wert des streitigen Erbbaurechts ist auf…DM herabzusetzen. Das ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:

Das laufende Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen erbschaftssteuerlichen Behandlung versch...

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