vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 21/10)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitpunkt und Dokumentation der Zuordnungsentscheidung bei gemischt genutztem EFH
Leitsatz (redaktionell)
- Hinsichtlich eines Gegenstandes, der sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für nicht unternehmerische Zwecke vorgesehen ist (sog. gemischte Nutzung), hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht.
- Die Zuordnung des Gegenstandes zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung; diese muss in der abzugebenden Voranmeldung ihren Niederschlag finden.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
2007, 2008
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger zu Recht Vorsteuern aus der Errichtung eines Einfamilienhauses geltend macht.
Der Kläger ist als Schausteller unternehmerisch tätig. Im Streitzeitraum gab der Kläger Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das Kalendervierteljahr ab (§ 18 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz – UstG –). In den Jahren 2007 und 2008 errichtete er für seine Familie ein Einfamilienhaus. Mit der Errichtung des Hauses wurde im Sommer 2007 begonnen, die ersten Baurechnungen datieren auf den 27. Juli 2007. Im Januar 2008 wurde das Gebäude bezogen. Am 17. Oktober 2007 reichte der Kläger die Umsatzsteuervoranmeldung für das 3. Quartal 2007 ein, in der er Vorsteuerabzugsbeträge in Höhe von 3.040,29 € geltend machte. Diese enthielten jedoch keine Vorsteuerabzugsbeträge aus der Errichtung des streitbefangenen Einfamilienhauses. Die Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Quartal 2007 wurde am 5. Februar 2008 beim Beklagten eingereicht (Vorsteuern: 2.588,61 €) und enthielt ebenfalls keine Vorsteuerabzugsbeträge aus der Errichtung des Einfamilienhauses. Entsprechendes gilt für die eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung für das 1. Quartal 2008 vom 13. Mai 2008 (Vorsteuern: 678,37 €).
Erst in den berichtigten Voranmeldungen vom 5. Juni 2008 machte der Kläger Vorsteuern aus der Herstellung des Einfamilienhauses in A in Höhe von insgesamt 36.541,77 € (3. Quartal 2007: 9.609,83 €, 4. Quartal 2007: 23.395,05 €, 1. Quartal 2008: 3.536,98 €) geltend.
Der Beklagte führte daraufhin eine Umsatzsteuersonderprüfung durch, die zu dem Ergebnis kam, dass ein Anteil von 18,17 %, mithin 39,78 qm des Hauses (Arbeitszimmer, Aufenthaltsraum, WC) unternehmerisch genutzt werde. Die geltend gemachten Vorsteuern seien jedoch nicht abzugsfähig, da sie nicht in den jeweils ersten möglichen Voranmeldungen geltend gemacht worden seien. Da die Voranmeldungen jedoch ein Indiz für die Zuordnungsentscheidung zum Unternehmen seien, habe der Kläger nicht hinreichend dokumentiert, im Zeitpunkt des Leistungsbezuges eine Zuordnung des Einfamilienhauses zum Unternehmen vorgenommen zu haben.
Das hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren verlief erfolglos. Im Einspruchsbescheid führte der Beklagte aus, dass ein Unternehmer gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 UStG nur Vorsteuern aus Rechnungen geltend machen könne, welche auf Leistungen für das Unternehmen entfielen. Zwar habe der Unternehmer ein Wahlrecht, ob er ein gemischt genutztes Gebäude dem Unternehmen zuordne, diese Entscheidung müsse jedoch bei Inanspruchnahme der Leistung getroffen werden. Das Unterlassen des Vorsteuerabzugs im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen sei bei dem bereits zuvor unternehmerisch tätigen Kläger ein entscheidendes Indiz dafür, dass ursprünglich nur das Arbeitszimmer von 8,72 qm und damit ein Anteil unter 10 % der Gesamtwohnfläche unternehmerisch genutzt werden sollte. Als Unternehmer hätte der Kläger die Zuordnungsentscheidung bereits im Rahmen des Voranmeldungszeitraums treffen müssen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage macht der Kläger geltend, dass die Anforderungen an eine Sofortentscheidung des Unternehmers, wie sie durch den Beklagten gefordert werde, nicht durch die Regelungen in Abschnitt 192 Abs. 21 Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) gedeckt sei. Es sei richtig, dass die Zuordnungsentscheidung durch den Unternehmer im Regelfall mit der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs zum Ausdruck gebracht werde. Dieses sei jedoch spätestens bis zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung des Jahres möglich, in dem der Leistungsbezug falle. Der Kläger habe damit die Anforderungen an eine Dokumentation der Zuordnung hinreichend erfüllt, in dem er korrigierte Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben habe. Die Annahme des Beklagten, dass die Zuordnungsentscheidung bereits im Zeitpunkt des Eingangs der ersten Baurechnungen zu treffen gewesen sei, sei unzutreffend. Ferner könnten keine Rückschlüsse daraus gezogen werden, dass in den Planungsunterlagen der Raum im Obergeschoss als Partyraum bezeichnet worden sei und sich daraus keine betriebliche Nutzungsentscheidung ergebe.
Am 17. Juli 2009 reichte der Kläger die Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2007 ein und machte hierin Vorsteuerabzugsbeträge in Höhe von 42.809,91 € geltend. Der Bekla...