rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Ermittlung des Bedeutungsgehalts von Willenserklärungen bei schlüssigem Verhalten der Steuerpflichtigen
Leitsatz (redaktionell)
Für die Frage, ob zwischen Steuerpflichtigen durch schlüssiges Verhalten ein Vertrag geschlossen worden ist, ist auf die Gesamtumstände, die zum behaupteten Vertragsabschluss geführt haben, abzustellen. Die am Klageverfahren Beteiligten können hierzu auch förmlich vernommen werden.
Normenkette
BGB §§ 133, 157
Streitjahr(e)
2006, 2007, 2008, 2009, 2010
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, inwieweit die in den Streitjahren 2006 bis 2010 getätigten Aufwendungen der Klägerin für Jagdpacht und Jagdsteuer aus einer mit Jagdpachtvertrag vom xxx 1995 bzw. xxx 1996 gepachteten Jagdnutzung zur Größe von insgesamt 680 Hektar als Betriebsausgaben bei den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften der Klägerin zu berücksichtigen sind. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Nach den Vorgaben im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Mai 2019 VI R 11/17 ist vom Gericht nunmehr zu ermitteln, wem das Jagdausübungsrecht an dem vertraglich vergrößerten Eigenjagdbezirk zustand und ob eventuell eine Vereinbarung oder Abrede über eine Erstattung der anfallenden Aufwendungen in den Streitjahren bestand.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die mit notariell beurkundetem Vertrag vom xxx 1993 (Urkundenrolle xxx des Notars G, H), von M, seiner R und F unter der Bezeichnung F-R GbR errichtet wurde. Die Eheleute M und R hatten zu dieser Zeit das Klostergut W im Kreis U vom A Klosterfonds und weitere landwirtschaftliche Flächen in der Gemeinde J, Ortsteil B gepachtet. Nach der Präambel zum Gesellschaftsvertrag lief dieser Pachtvertrag am xx. Juni 1995 aus, eine Verlängerung bis zum xx. Juni 2013 sei geplant. R beabsichtige aber, aus dem Pachtverhältnis auszuscheiden und die gemeinsame Tochter K solle statt ihrer in das Pachtverhältnis eintreten. F solle die Möglichkeit eingeräumt werden, in die Pächtergemeinschaft hineinzuwachsen. Die Klägerin hatte den Zweck, die gepachteten Güter zu betreiben. Ihr Gesellschaftskapital bestand aus dem Pächtervermögen, also aus dem Pachtverhältnis und allen zu den Pachtbetrieben (Klostergut und zugepachtete Flächen) gehörenden Inventargegenständen im bisherigen Eigentum der Eheleute mit Ausnahme des von ihnen bewohnten Pächterhauses. Die Klägerin nahm ihren Betrieb am xx. Juli 1996 auf.
Mit Vertrag vom xxx 1995 pachtete die Klägerin von dem A Klosterfonds, vertreten durch die Klosterkammer K das Klostergut W mit einer Gesamtfläche von 520 Hektar, davon 480 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche einschließlich dem Brenn- und dem Zuckerrübenrecht für die Zeit vom xx. Juli 1995 bis zum xx. Juni 2013.
Mit Vertrag vom xxx 1995 verpachtete der A Klosterfonds, vertreten durch die Klosterkammer K an M die gesamte Jagdnutzung des Eigenjagdbezirks Klostergutes W zur Größe von insgesamt 680 Hektar. Darin waren enthalten als Flächen des Verpächters die Gutsfläche von 520 Hektar und die Streulandfläche von 20 Hektar sowie Flächen der Landesfortverwaltung von 140 Hektar. Die Grenze des Eigenjagdbezirks war in einem anliegenden Lageplan zum Vertrag kenntlich gemacht worden. Für die verpachteten Flächen der Landesforstverwaltung von 140 Hektar galten ergänzend die Regelungen in dem Vertrag vom xx Mai 1995 zwischen dem Land Niedersachsen und der Klosterkammer K. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Jagdpflege und Jagdausübung wurden aus dem Eigenjagdbezirk bzw. dem Eigentum des staatlichen Forstamts E diese Flächen dem Jagdbezirk des Klostergutes W gegen eine jährliche Entschädigung angegliedert.
Mit Nachtragsvertrag Nr. I vom xxx 1997 zum Jagdpachtvertrag vom xxx 1995 wurde F mit Wirkung vom 1. Juli 1997 als Mitpächter neben M mit der Maßgabe bestimmt, dass die nunmehrigen Mitpächter für alle Verbindlichkeiten aus dem Pachtverhältnis dem Verpächter gegenüber als Gesamtschuldner hafteten. Nach dem Nachtragsvertrag Nr. 2 aus dem Jahr 2001 schied M mit Wirkung vom xx. Juli 2001 aus dem Pachtvertrag aus.
In den Streitjahren waren K und F alleinige Gesellschafter der Klägerin, am xxx 2014 schied F aus und A trat in die Klägerin ein.
In den Streitjahren 2006 bis 2010 ermittelte die Klägerin ihre Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft durch Betriebsvermögensvergleiche unter Berücksichtigung eines abweichenden Wirtschaftsjahres vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres. Der Beklagte setzte die einheitlich und gesondert festzustellenden Einkünfte der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft im Wesentlichen erklärungsgemäß fest und erließ die Feststellungsbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
In der Zeit von Dezember 2012 bis August 2013 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, die sich auf die Streitjahre erstreckte. Dabei griff der Außenprüfer u. a. den Sachverhalt um die gepachteten Jagdnutzungen auf. Er stellte fest, dass die Klägerin die an Landesforstverwaltung für die angegliederten F...