Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpachtung eines Maststalles unterliegt als typische landwirtschaftliche Hilfstätigkeit der umsatzsteuerlichen Pauschalbesteuerung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Verpachtung eines Hähnchenmaststalles stellt eine typische landwirtschaftliche Hilfstätigkeit dar, die der Pauschalbesteuerung des § 24 UStG unterliegt.
  2. Ein Verzicht nach § 9 UStG auf die Befreiung des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG ist in derartigen Fällen nicht möglich.
  3. Eine etwaige ertragsteuerliche Entnahme ist umsatzsteuerlich unbeachtlich, da die Umsatzsteuer nicht an die Zuordnung von Gegenständen oder an die Unterscheidung nach Vermögensarten anknüpft sondern an die unternehmerische Tätigkeit.
  4. Hinsichtlich der Baukosten für den Hähnchenmaststall kommt ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht.
 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a, §§ 9, 15 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 S. 2

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.10.2004; Aktenzeichen V R 60/01)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Umsätze aus der Vermietung eines Hähnchenmaststalles der Durchschnittsbesteuerung gemäß § 24 UStG eines bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zuzurechnen sind oder auf sie die Regelbesteuerung anzuwenden ist.

Der Kläger ist Landwirt und betreibt auf einer Fläche von ca. 58 ha einen Ackerbaubetrieb mit Schweinemast. Die Umsätze aus der landwirtschaftlichen Betätigung unterliegen der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG.

Im Dezember 1996 überführte der Kläger aus seinem Betriebsvermögen eine Fläche ins Privatvermögen und baute darauf einen Hähnchenstall. Diesen Stall verpachtete er mit Vertrag vom 01.07.1997 an seine Ehefrau. Diese betreibt ebenfalls einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. 20 ha dieses Betriebes hat sie vom Kläger gepachtet.

Der Kläger verzichtete auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG der Verpachtungsumsätze gemäß § 9 UStG und machte Vorsteuern aus den Bauaufwendungen für den Hähnchenmaststall in Höhe von 46.902,30 DM geltend.

Der Beklagte folgte dem nicht. Er setzte die Umsatzsteuer 1997 auf Null DM fest mit der Begründung, daß die Verpachtungsumsätze der Durchschnittsbesteuerung unterlägen und ein Vorsteuerabzug daher nicht in Betracht komme.

Hiergegen wendet sich der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der Klage. Er trägt vor, daß die Errichtung und anschließende Verpachtung des Hähnchenmaststalles nicht im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes i.S.d. § 24 UStG ausgeführt worden sei. Dies sei auch gar nicht möglich gewesen, da die Eigennutzung dazu geführt hätte, daß die landwirtschaftlichen Tierhaltungsgrenzen überschritten worden wären.

Die Vermietung sei eine Dauerleistung, die nicht in die Durchschnittsbesteuerung einbezogen werden könne. Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten komme es nämlich nicht darauf an, ob ein Wirtschaftsgut im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden könne, sondern ob dies konkret im tatsächlich vorhandenen Betrieb möglich sei. Weil die Tierhaltung nicht uneingeschränkt der Landwirtschaft zugerechnet werde, sondern nur in bestimmten flächenabhängigem Umfang, könnten Tierbestände und die dazugehörigen Produktionsmittel Wirtschaftsgüter sein, die nicht zum normalen Bestand eines Betriebes gehörten.

Diese Beurteilung werde – so der Kläger weiter - im Streitfall durch die ertragsteuerliche Behandlung des Hähnchenmaststalles bestätigt. Zwar sei grundsätzlich die ertragsteuerliche Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum gewillkürten Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen umsatzsteuerrechtlich nicht ausschlaggebend. Vorliegend sei jedoch zu beachten, daß er (der Kläger) den Hähnchenstall nicht im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes habe nutzen könne; insoweit sei es ertragsteuerlich folgerichtig gewesen, daß er den Hähnchenstall seinem Privatvermögen und nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet hätte. Dies sei auch umsatzsteuerlich zu berücksichtigen.

Daß ein Landwirt bei Vermietungsumsätzen zur Steuerpflicht optieren könne, habe der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 03.12.1998 (V R 48/98 -, BStBl II 1999, 150) ausdrücklich bestätigt.

Der Kläger beantragt,

entsprechend der Umsatzsteuererklärung 1997 einen Vorsteuerüberschuß in Höhe von 46.902,30 DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, daß die Verpachtung landwirtschaftlicher Gebäude eine typische landwirtschaftliche Hilfstätigkeit sei. Diese unterfalle der Durchschnittsbesteuerung mit der Folge, daß eine Option zur Regelbesteuerung und mithin ein Vorsteueranspruch nicht in Betracht komme.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Steuerakten zu Steuernummer XXX Bezug genommen

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der vom Kläger begehrte Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kommt wegen § 24 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht in Betracht. Danach ist für die Verpachtungsumsätze ein Verzicht nach § 9 UStG auf die Befreiung des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG nicht möglich. D...

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