vorläufig nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beruflich veranlasste Umzugskosten als Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
- Umzugskosten unterliegen dem WK-Abzug, sofern der Umzug (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist.
- Eine solche berufliche Veranlassung liegt insbesondere vor, wenn der Umzug aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit erfolgt oder die Folge eines Arbeitsplatzwechsels ist.
- Für den Fall, dass eine Arbeitnehmerin nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt ins Inland zurückkehrt, um ihre berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen, gilt Nämliches und zwar unabhängig davon, ob sie auch während ihres Auslandsaufenthaltes einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1-2
Streitjahr(e)
2010
Tatbestand
Streitig ist die berufliche Veranlassung eines Umzugs.
Die Klägerin war bis 2004 als Lehrerin in Z tätig. Bis 2009 war sie ohne Bezüge vom Dienst beurlaubt und hatte ihren Wohnsitz im Ausland. Seit 2009 ist sie wieder an ihrer früheren Schule tätig.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 machte sie Umzugskosten (Aufwendungen für die Beförderung des Umzugsguts und für die erste Fahrt zum neuen Hausstand) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Durch Einkommensteuerbescheid vom 21. April 2011 lehnte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Berücksichtigung dieser Aufwendungen mit der Begründung ab, dass diese nicht beruflich veranlasst gewesen seien.
Mit dem am 17. Mai 2011 eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend, dass sie im Jahr 2009 aus privaten Gründen nach Deutschland habe zurückkehren müssen. Da der Mietvertrag über die Wohnung im Gastland erst zum 1. April 2010 habe beendet werden können, sei der Umzug erst in den Osterferien 2010 erfolgt. Der Umzug sei daher beruflich veranlasst gewesen.
Durch Einspruchsbescheid vom 8. Dezember 2011 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Umzugskosten - so führte es aus - seien nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sei, private Gründe also eine ganz untergeordnete Rolle spielten. So verhalte es sich beispielsweise dann, wenn der Umzug aus Anlass eines Arbeitsplatzwechsels erfolge oder zu einer wesentlichen Verkürzung der Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte führe. Derartige Gründe seien im Streitfall nicht ersichtlich. Die Klägerin habe nicht widerlegen können, dass für den Umzug private Gründe im Vordergrund gestanden hätten.
Mit der am 9. Januar 2012 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor:
Die Beurlaubung vom Schuldienst sei jeweils für die Dauer von zwei Jahren ausgesprochen und auf Antrag verlängert worden, zuletzt bis 2010. In ihrem Gastland sei sie als freie Mitarbeiterin verschiedener Auftraggeber tätig gewesen. Im Einzelnen habe sie am Goethe-Institut Deutsch als Fremdsprache unterrichtet, deutsche Prüfungen der Handelskammer organisiert und betreut und für Firmen deutschsprachige Touristenführungen durchgeführt. Sie habe ursprünglich die Absicht gehabt, die Beurlaubung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu verlängern und dann ganz aus dem Schuldienst auszuscheiden. Da der Tourismus auch in ihrem Gastland seit 2008 rückläufig gewesen sei, habe sie diese Absicht jedoch aufgeben müssen. Als sich die Möglichkeit ergeben habe, zum 1. August 2009 die Tätigkeit an ihrer früheren Schule wiederaufzunehmen, habe sie sich entschlossen, ihren Urlaub vorzeitig zu beenden. Die in dem Einspruchsschreiben genannten privaten Gründe hätten sich allein auf den Zeitpunkt der Rückkehr bezogen. Bei einer Wiederaufnahme der Tätigkeit erst im Jahr 2010 hätte sie damit rechnen müssen, an einer anderen Schule oder sogar an einem anderen Ort eingesetzt zu werden.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2010 vom 21. April 2011 und des Einspruchsbescheids vom 8. Dezember 2011 die Einkommensteuer auf den Betrag herabzusetzen, der sich ergibt, wenn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von x.xxx EUR abgezogen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der seinem Einspruchsbescheid zugrunde liegenden Beurteilung fest und führt aus: Die Wohnsitznahme der Klägerin im Ausland sei aus privaten Gründen erfolgt. Die dort ausgeübten Tätigkeiten hätten schon aus dienstrechtlichen Gründen allenfalls den Umfang einer Nebentätigkeit haben können und seien deshalb nicht geeignet, eine berufliche Veranlassung des Wegzugs zu begründen. Damit sei auch der Rückumzug in ihr eigenes Einfamilienhaus in Z als zwangsläufige Folge des privat veranlassten Wegzugs nicht beruflich veranlasst.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz des FA vom 20. Januar 2012 - Blatt 13 der Gerichtsakte - und am 13. März 2012 eingegangener Schriftsatz der Klägerin - Blatt 18 der Gerichtsakte -).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begrü...