Entscheidungsstichwort (Thema)
Beanstandung eines Ratsbeschlusses. – Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren –
Verfahrensgang
VG Lüneburg (Beschluss vom 01.11.2007; Aktenzeichen 5 A 40/07) |
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg – 5. Kammer (Einzelrichterin) – vom 1. November 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Tatbestand
I.
Die Prozessbevollmächtigten wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem es unter Abänderung des Beschlusses der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16. Oktober 2007 den Betrag der zu erstattenden Kosten des Verfahrens auf 67,35 EUR reduziert und hierbei die beantragten Kosten für eine Erledigungsgebühr für nicht erstattungsfähig angesehen hat.
Die Klägerin hat am 12. Mai 2005 Klage gegen die kommunalaufsichtsrechtliche Verfügung des Beklagten vom 7. Oktober 2004 erhoben, mit der er den Beschluss des Rates der Klägerin vom 22. März 2004 über den Verzicht von Regressansprüchen gegen den damaligen Stadtdirektor und andere Beschäftigte der Klägerin beanstandete. Im Hinblick auf ein in diesem Zusammenhang gegen den damaligen Stadtdirektor der Klägerin eingeleitetes Disziplinarverfahren setzte das Verwaltungsgericht das Klageverfahren aus. Nachdem das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 8. Dezember 2006 eingestellt worden war, beantragte die Klägerin am 13. Februar 2007 die Aufnahme des Verfahrens. Der Beklagte erklärte unter dem 9. März 2007 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und führte zur Begründung an, nach Beendigung des Disziplinarverfahrens sei eine weitere Verfolgung des Rechtsstreits nunmehr sinnlos geworden; auch die Verfolgung weiterer Regressansprüche dürfte kaum noch Aussicht auf Erfolg haben.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin teilten unter dem 24. Mai 2007 mit, dass die Klägerin sich einer Erledigungserklärung des Beklagten nicht anschließe, weil durch die Einstellung des Disziplinarverfahrens weder in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht eine Erledigung eingetreten sei. Die Klägerin werde erst dann eine Erledigungserklärung abgeben, wenn der Beklagte die angefochtene Verfügung, die Gegenstand des Klageverfahrens sei, förmlich aufgehoben habe. Auf einen entsprechenden Hinweis des Verwaltungsgerichts hob der Beklagte unter dem 17. Juli 2007 die kommunalaufsichtsrechtliche Verfügung gegen die Klägerin auf und erklärte den Rechtsstreit für erledigt. Die Klägerin erklärte unter dem 6. August 2007 den Rechtsstreit in der Hauptsache ebenfalls für erledigt. Daraufhin stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. August 2007 das Verfahren ein und legte dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auf.
Auf den Kostenfestsetzungsantrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 19. September 2007 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 16. Oktober 2007 die an die Klägerin zu erstattenden Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung einer Erledigungsgebühr in Höhe von 566,– EUR nebst Umsatzsteuer auf 740,89 EUR festgesetzt.
Auf die Erinnerung des Beklagten vom 23. Oktober 2007 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. November 2007 den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Oktober 2007 abgeändert und die an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 67,35 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die Erinnerung des Beklagten sei begründet, weil zu den von ihm an die Klägerin zu erstattenden Kosten nicht auch die Kosten einer Erledigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit dem Nr. 1002 des als Anlage 1 zum RVG ergangenen Vergütungsverzeichnisses (VV-RVG) gehörten. Das Anfallen der Erledigungsgebühr erfordere eine besondere, auf die gütliche Beilegung der Rechtssache gerichtete Tätigkeit, die über die allgemeine Prozessführung hinausgehe und zur Erledigung nicht nur unwesentlich beigetragen habe. Die in Rede stehende Tätigkeit des Rechtsanwalts müsse über diejenige hinausgehen, die bereits durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG abgegolten sei. Eine solche nicht bereits durch die Verfahrensgebühr abgegoltene anwaltliche Tätigkeit liege auf Seiten der Klägerin nicht vor. Mit dem Schreiben vom 24. Mai 2007 habe die Klägerin auf die rechtlich nicht erhebliche Erledigungserklärung des Beklagten reagiert und ihre zutreffende Rechtsansicht erläutert, dass eine Erledigung des Rechtsstreits durch die vom Beklagten aufgeführten und von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht beeinflussten Umstände nicht eingetreten sei. Insoweit bewege sich diese Tätigkeit im Rahmen der allgemeinen weiteren Rechtsverfolgung. Weitere besondere Bemühungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit dem Ziel, eine Erledigung des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens ohne streitige Entscheidung herbeizuführen, die zu dieser Art der Erledigung nicht nur unwesentlich beigetragen hätten, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf die Anregun...