Entscheidungsstichwort (Thema)
Finanzhilfe. Beschwerde gegen Kostenfestsetzung
Verfahrensgang
VG Oldenburg (Beschluss vom 23.04.2007; Aktenzeichen 5 A 71/07) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg – Einzelrichter der 5. Kammer – vom 23. April 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 962,80 EUR festgesetzt.
Gründe
Die nach §§ 165, 151 VwGO statthafte und gemäß §§ 146 Abs. 1 und 3 VwGO zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 23. April 2007, mit dem die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 2. Februar 2007 zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg (dazu 2.). Über die Beschwerde hat der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden (dazu 1.).
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1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO).
Es liegt kein Fall einer allein durch den Berichterstatter zu treffenden Entscheidung über Kosten im vorbereitenden Verfahren vor (vgl. § 87 a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 VwGO). Zwar ist der Berichterstatter/Einzelrichter nach jener Vorschrift für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss im erstinstanzlichen Verfahren zuständig, wenn die diesem zugrunde liegende Kostenlastentscheidung ebenfalls – hier nach § 87 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache – durch den Berichterstatter/Einzelrichter erlassen wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.2.1996 – 11 VR 40/95 –, NVwZ 1996, 786; OVG Hamburg, Beschl. v. 2.5.1997 – Bs IV 223/96, NVwZ-RR 1998, 462 f.; BayVGH, Beschl. v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845 –, NVwZ-RR 2004, 309). Die Entscheidung des Senats über die Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung ist jedoch nicht ihrerseits eine Kostenentscheidung im Sinne des § 87 a Abs. 1 Nr. 5 VwGO, sondern eine Sachentscheidung im Rechtsmittelverfahren (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29.5.2006, – 5 E 369/05 –, juris; Beschl. v. 20.6.2006 – 5 E 49/06 –, NVwZ 2007, 116; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 165 Rdnr. 34). Die für die Erinnerung gegen den gerichtlichen Kostenansatz geltende Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG, die für eine Entscheidung über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Erinnerungsentscheidung des Einzelrichters (bzw. Berichterstatters) grundsätzlich wiederum den Einzelrichter (bzw. Berichterstatter) für zuständig erklärt, findet somit hinsichtlich der Erinnerung gegen den Beschluss über die Festsetzung der im Verhältnis zwischen den Beteiligten zu erstattenden Kosten (§§ 151 und 165 VwGO) keine Parallele.
§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG findet auf dieses Verfahren ebenfalls keine Anwendung, weil § 66 GKG nur Erinnerungen gegen den Kostenansatz, nicht solche gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss betrifft. Gleiches gilt für § 56 Abs. 2 RVG i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG, weil es hier nicht um Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts geht und auch nicht um dessen aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung (§ 55 RVG) gestritten wird. Die Regelung des § 33 RVG betrifft im Übrigen nur Fälle, in denen das Gericht den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig festsetzt, weil sich die Gebühr nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richtet. Nach § 32 Abs. 1 RVG ist dann, wenn der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt wird, dieser Wert auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich. Eine solche Festsetzung des maßgebenden Wertes erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die Streitwertfestsetzung gemäß § 52 GKG (BayVGH, Beschl. v. 19.1.2007 – 24 C 06.2426 –, juris).
2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die geltend gemachte Erledigungsgebühr sowie die hierauf entfallende Umsatzsteuer nicht zusteht.
Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Januar 2007 hat die Beklagte die Kosten des (Klage-)Verfahrens zu tragen. Zu diesen Kosten gehören gemäß § 162 Abs. 1 VwGO die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Klägerin. Stets erstattungsfähig sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Gebühren und Auslagen des klägerischen Rechtsanwalts. Ihre Höhe bemisst sich nach dem Vergütungsverzeichnis – VV – der Anlage 1 zum RVG.
Nach Nr. 1002 VV entsteht die Erledigungsgebühr dann, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgele...