Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahlanfechtung
Verfahrensgang
VG Hannover (Beschluss vom 13.12.1957) |
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Hannover – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 13. Dezember 1957 wird zurückgewiesen.
Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführer waren Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners in einem Beschlußverfahren, das die Anfechtung der Wahl des Personalrats bei der … in … zum Gegenstand hatte. Das Verfahren ist durch rechtskräftigen Beschlußs des Landesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 1956 abgeschlossen worden.
Mit Schriftsatz vom 23. Mai 1957 beantragten die Beschwerdeführer die Festsetzung der ihm entstandenen Kosten gemäss § 86a RAGebO. a. F. gegen die … vertreten durch ihren Vorstand, hilfsweise gegen den Antragsgegner. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landesverwaltungsgerichtes hat mit Beschluss vom 15. Juni 1957 die Kosten der Beschwerdeführer unter Absetzung eines Betrages von 51,70 DM auf 219 DM gegen den Antragsgegner fest gefallt. Der Antragsgegner hat den Kostenfestsetzungsbeschluß nicht angefochten.
Die gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss von den Beschwerdeführern ... eingelegte Erinnerung hat das Gericht ... mit Beschluss vom 13. Dezember 1957 zurückgewiesen.
Gegen diesen am 20. Dezember 1957 zugestellten Beschluss richtet sich die am 3. Januar 1958 eingegangene Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist gemäss § 86a RAGebO. a. F. in Verbindung mit § 104 Abs. 3 ZPO zulässig, auch frist- und formgerecht eingelegt worden. Die Beschwerdesumme von 50,– DM (§ 567 Abs. 2 ZPO) ist überschritten.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Das Personalvertretungsgesetz vom 5. August. 1955 (BGBl. I Seite 477) – PersVG – enthält keine Vorschriften darüber, nach welcher Gebührenordnung Rechtsanwälte ihre Kosten für eine Tätigkeit in einem Beschlussverfahren nach § 76 Abs. 2 dieses Gesetzes erheben können.
Es bestehen aber keine Bedenken, die Anwendbarkeit der Vorschriften der Gebührenordnung für Rechtsanwälte – RAGebO. –zu bejahen. ...
Denn nach der Vorschrift des § 76 Abs. 2 PersVG gelten für das Verfahren in Personalvertretungssachen die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren entsprechend.
Es ist allgemein anerkannt, dass im Verfahren vor den Arbeitsgerichten – sei es im Urteilsverfahren, sei es im Beschlußverfahren – mit der Prozessführung bevollmächtigte Rechtsanwälte ihre Kosten nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Rechtsanwälte – RAGebO a.F. – erheben können (vgl. dazu Bampach-Lauterbach, Kostengesetze, 13. Auflage, Anm. B zu § 1 RAGebO und Anm. 1) zu § 86a RAGebO; Willenbücher, Kostenfestsetzungsverfahren, 15. Auflage, Anm. 3 zu § 1 RAGebO, Dersch-Volkmar, ArbGG, 6. Auflage, Anm. 13 zu § 9; Dietz-Nikisch, ArbGG, Anm. 30 zu § 9, Anm. 48 zu § 80).
Im übrigen bestimmt die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26. Juli 1957 (BGBl. I Seite 907) für nach dem 1. Oktober 1957 erteilte Aufträge in den §§ 62, 114 ausdrücklich die Anwendbarkeit dieser Gebührenordnung in Verfahren vor den Arbeitsgerichten und vor den Verwaltungsgerichten.
Danach muss eine Kostenfestsetzung gegen den eigenen Auftraggeber (§ 86 a RAGebO) grundsätzlich auch für zulässig gehalten werden, wenn sich der Auftrag auf die Führung eines Verfahrens nach § 76 Abs. 2 PersVG erstreckt hat.
Eine Kostenfestsetzung gegen den Personalrat als Auftraggeber ist jedoch nicht zulässig.
Der bei einer Behörde gebildeten Personalrat ist lediglich für das durch § 76 Abs. 2 PersVG eingerichtete Beschlußverfahren vor den Verwaltungsgerichten über §§ 80, 10 ArbGG - ähnlich wie dem Betriebsrat - die Fähigkeit beigelegt worden, „Beteiligter” am Verfahren zu sein. Diese Fähigkeit endet aber mit dem Verfahren (vgl. Dersch-Volkmar Anm. 12 und Anm. 5a zu § 10 ArbGG). Eine durch den Personalrat beschlossene Auftragserteilung an einen Rechtsanwalt zur Vertretung in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren liegt ausserhalb dieses Verfahrens ausschliesslich auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts, Ausserhalb des Verfahrens ist der Personalrat aber weder rechts- noch geschäfts- noch Vermögensfähig, prozessual daher auch nicht parteifähig oder prozessfähig (vgl. dazu Dietz, PersVG, Anm. 10 vor § 9, Molitor, PersVG, Anm. 13 zu § 1). Die auf das Beschlußverfahren nach § 76 Abs. 2 PersVG beschränkte Fähigkeit des Personalrats, Verfahrensbeteiligter zu sein, kann deshalb auch nicht auf ein nachfolgendes Kostenfestsetzungsverfahren gemäss § 86a RAGebO (§ 19 BRAGebO) ausgedehnt werden. Denn Rechtsgrundlage für die Gebühren- und Auslagenforderung des Rechtsanwalts gegen seinen Auftraggeber, die er nach den vorgenannten Vorschriften festsetzen lassen kann, ist allein der vom Auftraggeber erteilte Auftrag (vgl. Baumbach-Lauterbach a.a.O., Anm. 1) zu § 86a RAGebO, Willenbücher a.a.O., Seite 76 unten).
An die Prozessvoraussetzung der Parteifähigkeit, deren Man...