Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösung von Arbeitsverhältnissen
Verfahrensgang
VG Hannover (Beschluss vom 13.10.1994; Aktenzeichen 5 A 180/94) |
Tenor
Die Beschwerden der Beteiligten gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hannover – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim – vom 13. Oktober 1994 werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
In den vom Senat zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Sachen wenden sich die Beteiligten zu 1) und 2) sowie der Personalrat der Universität … und die Jugendvertretung der Universität … die Beteiligten zu 3) und 4), mit ihren Beschwerden dagegen, daß das Verwaltungsgericht auf Antrag der Universität, der Antragstellerin, mit den angefochtenen Beschlüssen die zwischen dem Land Niedersachsen und den Beteiligten zu 1) und 2) im Anschluß an die Berufsausbildung zum Feinmechaniker gemäß §§ 107, 9 Abs. 2 BPersVG begründeten Arbeitsverhältnisse aufgelöst hat.
Die Beteiligten zu 1) und 2) beendeten am 22. Januar 1994 mit der Ablegung der Gesellenprüfung erfolgreich ihre bei der Antragstellerin im August 1990 begonnenen Berufsausbildungen. Seit Juni 1991 gehörten sie als gewählte Mitglieder der beteiligten Jugendvertretung an. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1993 (Beteiligter zu 1) bzw. 25. Oktober/11. November 1993 (Beteiligte zu 2) hatten sie bei der Antragstellerin die Übernahme in unbefristete Arbeitsverhältnisse beantragt.
Am 26. Januar 1994 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht um die Auflösung der durch die Weiterbeschäftigungsverlangen begründeten Arbeitsverhältnisse nachgesucht; sie hat sich darauf berufen, eine Weiterbeschäftigung könne ihr nicht zugemutet werden, weil ihr eine freie Stelle für Feinmechaniker, die für die oder einen der Beteiligten in Betracht komme, nicht zur Verfügung stehe.
Mit den angefochtenen Beschlüssen vom 13. Oktober 1994, auf die für die Darstellung der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes gemäß § 85 Abs. 2 Nds. PersVG a.F. = § 83 Abs. 2 Nds. PersVG n.F. i.V.m. §§ 91 Abs. 2 ArbGG, 543 ZPO verwiesen und wegen der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Anträgen der Antragstellerin entsprochen.
Gegen die ihnen am 1./2. November 1994 zugestellten Entscheidungen haben die Beteiligten am 28./30. November 1994 Beschwerden eingelegt, die sie am 20. Dezember 1994 begründet haben.
Sie beantragen in der Sache,
die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Auflösungsanträge der Antragstellerin abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Wegen der Begründung der Anträge und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässigen Beschwerden der Beteiligten haben keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat – insoweit in Übereinstimmung mit der Ansicht aller Verfahrensbeteiligten – zutreffend dargelegt, daß zwischen dem Land Niedersachsen und den Beteiligten zu 1) und 2) aufgrund ihrer fristgerecht gestellten Weiterbeschäftigungsverlangen gemäß den hier noch anzuwendenden Vorschriften der §§ 107 Satz 2, 9 Abs. 2 BPersVG (vgl. inhaltsgleich jetzt § 58 Abs. 2 des Nds. PersVG vom 2.3.1994, GVBl. S. 95) im Anschluß an die am 22. Januar 1994 abgeschlossenen Ausbildungsverhältnisse Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit begründet worden sind. Diese Arbeitsverhältnisse hat es ferner – entgegen der Ansicht der Beteiligten – nach Maßgabe des § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG auf Antrag der Antragstellerin rechtsfehlerfrei mit der Begründung aufgelöst, der Antragstellerin könne – bezogen auf die maßgeblichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Begründung der Arbeitsverhältnisse – eine Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) und 2) nicht zugemutet werden, weil nach ihren glaubhaften Angaben damals keine freie Stelle, die als adäquate Stelle für eine unbefristete Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) und 2) in Betracht gekommen sei, zur Verfügung gestanden habe. Der Senat macht sich die überzeugende Begründung der angefochtenen Beschlüsse, die die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die hier gegebene Fallkonstellation rechtsfehlerfrei anwenden, in vollem Umfang zu eigen. Das Vorbringen der Beschwerden rechtfertigt keine andere Beurteilung:
a) Den Beschwerden ist einzuräumen, daß der Schutzzweck des Weiterbeschäftigungsanspruchs von Jugendvertretern in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 78 a BetrVG, dem die Vorschrift des § 9 BPersVG angelehnt ist (vgl. zur Entstehungsgeschichte BVerwG, Urteil vom 31.5.1990 – BVerwG 6 P 16.88 – PersR 1990, 256, 258), und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 9 BPersVG nicht einheitlich definiert wird. Während das Bundesarbeitsgericht als vorrangigen Schutzzweck die Kontinuität der Arbeit der Jugendvertretung, d.h. den Schutz des Amtes hervorhebt (vgl. Urteil vom 16.1.1979 – 6 AZR 153/77 – AP Nr. 5 zu § 78 BetrVG 1972). stellt das Bundesverwaltungsgericht als Zweck den Schutz des Juge...