Entscheidungsstichwort (Thema)
Weiterbeschäftigung nach § 58 Nds. PersVG
Verfahrensgang
VG Göttingen (Beschluss vom 20.12.1994; Aktenzeichen 7 A 46/94) |
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragstellerin werden die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Göttingen – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 20. Dezember 1994 geändert.
Die zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) und der Antragstellerin im Anschluß an die Ausbildung begründeten Arbeitsverhältnisse werden aufgelöst.
Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
In den vom Senat zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren erstrebt die Antragstellerin die Feststellung, daß zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) und ihr nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 Nds. PersVG keine unbefristeten Arbeitsverhältnisse begründet worden sind; hilfsweise beantragt sie die Auflösung der Arbeitsverhältnisse.
Die Beteiligten zu 1) und 2) wurden seit 1991 bei der. Antragstellerin zum Verwaltungsfachangestellten bzw. Bürokaufmann ausgebildet. Am 14. bzw. 20. Juni 1994 legten sie erfolgreich die Abschlußprüfung vor der Industrie- und Handelskammer Hannover/Hildesheim ab. Mit Schreiben vom 11. März 1994 hatte ihnen die Antragstellerin mitgeteilt, daß sie nach Abschluß der Ausbildung mangels Planstelle nicht in unbefristete Arbeitsverhältnisse übernommen werden könnten, und ihnen befristete Verträge angeboten. Mit Wirkung zum 1. April 1994 wurden sie danach in die Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Stadtverwaltung, der Beteiligten zu 4), gewählt. In der vorangegangenen Wahlperiode war der Beteiligte zu 1) durch Losentscheid zum Ersatzmitglied bestimmt worden; er hatte mehrfach an den Sitzungen der Beteiligten zu 4) teilgenommen. Unter Hinweis auf ihre Wahl beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) sodann am 14. Juni bzw. 5. April 1994 ihre Weiterbeschäftigung gemäß § 58 Abs. 2 Nds. PersVG.
Am 24. Juni 1994 (betr. den Beteiligten zu 1) und am 1. Juli 1994 (betr. den Beteiligten zu 2) hat die Antragstellerin das Verwaltungsgericht mit den Anträgen angerufen, die kraft Gesetzes begründeten Arbeitsverhältnisse aufzulösen. Sie hat vorgetragen, eine Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) und 2) sei für sie unzumutbar, weil ein in Betracht kommender Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe.
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschlüssen vom 20. Dezember 1994 abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Anträge seien unbegründet. Es lägen keine Tatsachen vor, aufgrund derer der Antragstellerin eine Weiterbeschäftigung i.S. von § 58 Abs. 4 Nds. PersVG nicht zugemutet werden könne. Die Antragstellerin bewirtschafte die nach ihrem Stellenplan zur Verfügung stehenden Stellen im Wege einer eingeschränkten „Topfwirtschaft”; es bestehe deshalb keine unabdingbar feste Verknüpfung zwischen Dienstposten und ausgewiesenen Stellen. Die Anhörung habe ergeben, daß nach dem Entwurf des Stellenplans der Stadt für das Haushaltsjahr 1995 am 30. Juni 1994 im Angestelltenbereich zwei Stellen nicht besetzt gewesen seien, und zwar zum einen eine Sachbearbeiterstelle für archäologische Denkmalpflege (halbe Stelle) und zum anderen die Stelle für einen Sozialarbeiter/eine Sozialarbeiterin. Der Umstand, daß die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt keinen Bedarf an einem zusätzlichen Verwaltungsfachangestellten bzw. Bürokaufmann gesehen habe, sei wegen der praktizierten „Topfwirtschaft” rechtlich irrelevant. Der geltend gemachte „fehlende Bedarf” sei bei der gegebenen Sachlage einem vom Arbeitgeber „selbst geschaffenen Einstellungshindernis” (z.B. Einstellungsstop aufgrund einer nur verwaltungsinternen Regelung) gleichzustellen, das keine Unzumutbarkeit i.S. von § 58 Abs. 4 Nds. PersVG begründe.
Gegen die ihr im Verfahren des Beteiligten zu 1) am 17. Januar 1995 und im Verfahren des Beteiligten zu 2) am 13. Januar 1995 zugestellten Beschlüsse hat die Antragstellerin am 10. Februar 1995 Beschwerden eingelegt, die sie am 9. März 1995 begründet hat. Der Beteiligte zu 2) leistet seit dem 1. Januar 1995 seinen Grundwehrdienst ab.
Die Antragstellerin vertritt nunmehr in erster Linie die Ansicht, die Beteiligten zu 1) und 2) könnten sich nicht auf § 58 Abs. 2 Nds. PersVG berufen, weil sie vor Beendigung der Ausbildungsverhältnisse weniger als drei Monate der Jugend- und Auszubildendenvertretüng angehört hätten. Jedenfalls habe sie einen Anspruch auf Auflösung der etwaigen Arbeitsverhältnisse. Die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichts beruhe auf in verschiedener Hinsicht unrichtigen Erwägungen.
Die Antragstellerin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse zu ändern und festzustellen, daß zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) und ihr keine Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit gemäß § 58 Abs. 2 Nds. PersVG begründet worden sind,
hilfsweise: die etwa begründeten Arbeitsverhältnisse aufzulösen.
Die Beteiligten beantragen,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 58 Abs. 2 N...