Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewerbung

 

Verfahrensgang

VG Hannover (Beschluss vom 02.08.1996; Aktenzeichen 2 B 655/96)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover, 2. Kammer Hildesheim, vom 2. August 1996 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 27.220, DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller, die Beigeladene und 13 weitere Personen haben sich um eine ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe A 16 beworben, die bei der Neuorganisation des Nds. Landesinstituts für Lehrerfortbildung -weiterbildung und Unterrichtsforschung (NLI) besetzt werden soll (Nds. SVBl. Nr. 1/95). Der aus der Lehrerlaufbahn hervorgegangene, früher u. a. als Seminarleiter und Schulamtsdirektor eingesetzte Antragsteller ist seit dem Jahre 1988 Dezernatsleiter (BesGr. A 15) beim NLI. Die als Studienrätin mit Lehrbefähigung für Latein und Geschichte in den Schuldienst getretene Beigeladene ist seit Mai 1988 als Oberstudiendirektorin (BesGr. A 16) Leiterin eines Gymnasiums. Die Leistungen des Antragstellers und der Beigeladenen sind als „sehr gut” bewertet worden; für die ausgeschriebene Stelle der Dezernatsleitung in NLI wird die Beigeladene „in jeder Hinsicht als sehr gut geeignet” beurteilt, der Antragsteller als „uneingeschränkt geeignet zur Leitung großer und bedeutender Organisationseinheiten im NLI sowie allgemein in der Schulverwaltung”.

Das NLI schlug nach geführten Anhörungsgesprächen eine Bewerberin vor, die Direktorin beim NLI (BesGr. A 15) ist. Der Antragsgegner entschied sich nach einem Vorstellungsgespräch, zu dem neben der vorgeschlagenen Bewerberin nur noch die Beigeladene gebeten worden war, für die Beigeladene und teilte dies u. a. dem Antragsteller mit Schreiben vom 1.4.1996 mit. Der Antragsteller hat hiergegen am 30.4.1996 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Der Hauptpersonalrat, dessen Benehmen nach § 75 Nr. 1 NdsPersVG der Antragsgegner herbeizuführen versuchte, hat der Auswahl der Beigeladenen nicht zugestimmt.

Am 30.4.1996 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz erbeten. Mit Beschluss vom 2.8.1996 hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung untersagt, der Beigeladenen vor Ablauf eines Monats nach Zustellung einer Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers den Dienstposten einer Leiterin des Dezernats „Allgemeinbildendes Schulwesen” beim NLI zu übertragen.

Gegen diesen am 12.8.1996 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe verwiesen wird, hat der Antragsgegner am 26.8.1996 Beschwerde eingelegt. Er beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt. Wegen des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen. Die den Antragsteller und die Beigeladene betreffenden Personalakten liegen dem Senat vor.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die rechtzeitig eingelegte Beschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg. Es ist schon zweifelhaft, ob für die beabsichtigte Personalmaßnahme das Verfahren nach dem Niedersächs. Personalvertretungsgesetz (NdsPersVG) richtig eingeleitet und abgeschlossen worden ist. Jedenfalls begegnet der Inhalt der Auswahlentscheidung z.Zt. durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1. Soweit der Antragsteller die fehlerhafte Beteiligung der Personalvertretung rügt, kommt ein Vollzugshindernis nach § 63 Satz 1 NdsPersVG in Betracht. Die „gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung” ist auch dann unterlassen worden, wenn statt der „gleichberechtigten Mitbestimmung” (§§ 64, 65, 68 NdsPersVG) nur das „Benehmen” mit dem Personalrat (§§ 75, 76 NdsPersVG) hergestellt wird. Die zuletzt genannte Beteiligungsform, die der Antragsgegner hier als ausreichend angesehen hat, wäre nach § 75 Nr. 1 NdsPersVG bei einer personellen Maßnahme nach a 65 Abs. 1 „für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 16” in Betracht gekommen. Es ging indessen bei der Auswahl für die Besetzung der A-16-Stelle beim NLI um eine Maßnahme, die – neben der Beigeladenen als Beamtin der BesGr. A 16 – mehrere Bewerberinnen und Bewerber aus der BesGr. A 15 betraf und sich auf diese auswirkte (vgl. § 64 Abs. 1 NdsPersVG). Die Auswahl unter Bewerbern um eine Beförderungsstelle geht mit der mitbestimmungspflichtigen Beförderung einher und erfordert deshalb eine nicht nur auf die Person des erfolgreichen Bewerbers beschränkte Mitwirkung der Personalvertretung (BVerwG, B.v. 15.12.1992 – 6 P 32.90 –. Buchholz 250, BPersVG a 76 Nr. 27). Der Senat hat deshalb im Falle des § 77 abs. 1 Satz 1 BPersVG den Antrag eines nicht zur Beförderung vorgesehenen Bewerbers genügen lassen (B.v. 22.8.1995 – 2 M 3286/95 –). Es ist dann folgerichtig, die dem Benehmenstatbestand des § 75 Nr. 1 NdsPersVG...

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