Tenor
Auf den Antrag der Antragsteller wird der am 28. Juni 2001 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1633 für unwirksam erklärt.
Die Antragsteller tragen die Hälfte, die Antragsgegnerin und die Beigeladenen tragen je ¼ der Gerichtskosten. Die Antragsteller tragen die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, diese tragen je 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller begehren die Nichtigerklärung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1633 der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 14. August 2002, weil dieser Plan ihr Grundstück unzumutbar beeinträchtige.
Das Plangebiet hat die Form eines Tortenstückes mit nach Norden gerichteter Spitze und umfasst ca. 1900 qm. Westlich wird es von der Bundesfernstraße B 217 begrenzt. Östlich verläuft die „D.”, die alte P. von F. Q.. Im Süden grenzt das Plangebiet an das Grundstück der Antragsteller.
Planungsrechtlich war bislang (Bebauungsplan Nr. 1176) der nördliche Teil des Plangebietes als Verkehrsfläche festgesetzt; die ehemals geplante Nutzung (Fußgängertunnel unter der B 217) ist nicht mehr beabsichtigt. Das östlich jenseits der D. anschließende Gelände ist als reines Wohngebiet in offener Bebauung mit der GRZ 0, 3 (1 ½ Geschosse) festgesetzt und genutzt. Südlich grenzt an das Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet (ebenfalls 1 ½-geschossige Bebauung), dessen nördliche Grenze die Grundstücke der Antragsteller bilden. Der gesamte Bereich östlich der B 217 einschließlich der durch den Plan Nr. 1633 beplanten Fläche ist im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als Wohnbaufläche ausgewiesen. Das allgemeine Wohngebiet ist durch einen Lärmschutzwall gegen die B 217 abgeschirmt. Das Plangebiet ist von der Bundesfernstraße her durch einen Lärmpegel von 70-72/62-64 dB (A) (Tag/Nacht) belastet, von der D. her mit 67-69/57-59 dB.
Das Grundstück der Antragsteller wird durch zwei mit einander verbundene Einfamilienhäuser genutzt. Das westlich gelegene Gebäude wird als Wohnhaus genutzt, das östlich gelegene für Arztpraxen und Wohnen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1633 enthält textliche Regelungen über seinen Geltungsbereich (§ 1), seinen Gegenstand (§ 2) sowie Festsetzungen über die zugelassene Nutzungsart (§ 3).
Der Bebauungsplan inkorporiert gemäß § 2 der Satzung den Vorhaben- und Erschließungsplan. Dieser besteht aus einer Lagezeichnung (Anlage 1a; in den Akten teils auch als 1A bezeichnet), einer Festsetzung der zwecks naturschutzrechtlicher Ausgleichsregelung einbezogenen Grundstücksflächen (Anlage 1b) und der Baubeschreibung (Anlage 3). Die Baubeschreibung enthält neben dem § 3 der Satzung eine eigene Aufzählung zulässiger Nutzungen. Nach dem Text des § 2 der Satzung sind die vom Vorhabenträger eingereichten Bauzeichnungen (Anlagen 2a-c) mit den genauen Größen- und Höhenangaben sowie den Details der Gebäudegestalt nicht einbezogen.
Nach § 3 der Satzung sind im Plangebiet folgende Nutzungen zulässig:
(1.) Geschäfts- und Bürogebäude, (2.) Einzelhandelsbetriebe im Erdgeschoss, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (3.), Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (4.) sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.
Der Plan setzt zeichnerisch eine zweigeschossige Bebauung fest. Nach der Baubeschreibung soll der Baukörper im Norden dreigeschossig sein, im Süden zweigeschossig. Es sind Schallschutzfenster vorgeschrieben.
Der Durchführungsvertrag mit einer Durchführungsverpflichtung und Kostenübernahme für einen Teil der Planungs- und Erschließungskosten bezieht auch die Bauzeichnungen 2a-c ein. Plan und Vertrag treffen keine Festsetzungen zum Bau eines Schmutzwasserkanals.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verfolgt das Ziel, das von der Bundesstraße stark lärmbelastete und höhenungleiche Grundstück einer städtebaulich sinnvollen Nutzung zuzuführen. Wegen der Lärmbelastung sieht der Plangeber von einer Wohnnutzung ab. Statt dessen soll ein Dienstleistungsgebäude mit wohngebietsverträglichen Nutzungen entstehen, das auch optisch einen Merkpunkt am Beginn zur Zufahrt zum Ortskern von Alt-Q. setzt. Die Planung rückt den Baukörper dicht an die östlichen und südlichen Grundstücksgrenzen, weil nach Westen zur Bundesstraße hin ein 20 m-Streifen dem fernstraßenrechtlichen Anbauverbot unterliegt.
In der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden zwei Planungsvarianten, nämlich 4- und 2-geschossige Bebauung zur Diskussion gestellt. Aufgrund der E...