rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Dienstunfall
Verfahrensgang
VG Oldenburg (Urteil vom 13.12.1966; Aktenzeichen I A 91/66) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg – I. Kammer – vom 13. Dezember 1966 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist als Volksschullehrerin Beamtin des Landes Niedersachsen auf Lebenszeit. Sie unterrichtete im Jahre 1963 an der Volksschule in ... im Landkreise ... als Klassenlehrerin die Schüler und Schülerinnen des zusammengefaßten 1. und 2. Schuljahres. Die 34 Kinder ihrer Klasse hatten ein Durchschnittsalter von 6 1/2 Jahren. Im April/Mai 1963 traten Fälle von Mumps auf. Die Sommerferien dauerten vom 4.7.1963 - 14.8.1963. Nach den Sommerferien fehlten von den Kindern der Klasse der Klägerin wegen einer Erkrankung am Mumps (Ziegenpeter) jeweils ein Kind und zwar vom 24.8. – 3.9.1963 bzw. v. 3.9. – 10.9.1963 bzw. ab 2.10.1963. Nach den Herbferien (4.10.– 14.10.1963) erkrankte ein Kind der Klasse vom 15.10 – 19.10.1963.
Anfang Oktober 1963 erkrankte die Klägerin selbst an Mumps. Sie begab sich während der Herbstferien am 5. Oktober 1963 in ärztliche Behandlung und meldete sich nach den Ferien am 14. Oktober 1963 krank. Während ihrer Erkrankung kam es zu Komplikationen. Die Klägerin mußte in die Innere Abteilung eines Krankenhauses eingewiesen werden. Sie wurde dort vom 6. November bis 18. Dezember 1963 wegen einer linksseitigen Bein- und Beckenvenenthrombose stationär und anschließend ambulant behandelt. Im März 1964 machte die Klägerin eine Heilkur zur Nachbehandlung, am 8. April 1964, trat sie ihren Dienst wieder an.
Die Klägerin begehrte mit dem am 23. September 19/65 eingereichten Antrage von dem Beklagten, ihre Anfang Oktober 1963 aufgetretene Erkrankung an Mumps als Dienstunfall sowie eine nachträglich erlittene Gehirnhautentzündung und eine Bein- und Beckenvenenthrombose als Folgen der Mumpserkrankung anzuerkennen. Der Beklagte lehnte ihren Antrag durch Bescheid vom 10. November 1965 ab, da er die Gefahr einer Erkrankung an Mumps nicht als typisch für den Lehrerberuf ansah und deshalb die Infektion nicht als Dienstunfall werte. Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und meinte, bei einem Lehrer sei die Ansteckungsgefahr mit bestimmten Kinderkrankheiten typisch und in erheblichen höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden. Der Beklagte wies den Rechtsbehelf der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 1966 zurück mit der Begründung, eine Infektionskrankheit sei nur dann ein Dienstunfall, wenn im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit eine besondere Wahrscheinlichkeit für diese Krankheit bestehe. Mumps sei aber keine Krankheit, die für die dienstliche Verrichtung eines Lehrers typisch sei. Da kein Dienstunfall vorgelegen habe, sei es ein Mitglied des Personalrates (nicht notwendig gewesen)zuzuziehen
Die Klägerin hat daraufhin den Verwaltungsrechtsweg beschritten und vorgetragen: Sie sei Anfang Oktober an Mumps erkranktet und durch ihren Beruf wie alle Lehrer dieser Infektionsgefahr in besonderem Maße ausgesetzt gewesen. Bei der für den Dienstunfall geforderten hohen Wahrscheinlichkeit komme es auf die relative Wahrscheinlichkeit an. Entscheidend sei daher, daß von denjenigen Erwachsenen, die für eine Infektion noch empfänglich seien, die Lehrer wesentlich häufiger als die Angehörigen anderer Berufe erkrankten. Die erlittene Gehirnhautentzündung und die Thrombose seien bei ihr durch Mumps ausgelöst worden.
Die Klägerin hat beantragt,
unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide den Beklagten zu verpflichten, die Mumpserkrankung im Herbst 1963 als Dienstunfall anzuerkennen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat erwidert: Mumps sei keine Krankheit, die gerade Lehrkräfte besonders häufig befalle. Der Gegenteil sei der Falle von den etwa 5.700 Lehrern seines Bezirkes sei bisher nur noch ein weiterer Fall von Mumps bekannt geworden. Dies beweise, daß es auch bei Lehrern allein darauf ankomme, ob sie bereits in der Kindheit diese Krankheit durchgemacht hätten. Soweit dies nicht geschehen sei, bestehe für jeden Erwachsenen die Möglichkeit, sich später zu infizieren. Es müsse daher hier das gleiche gelten wie bei einer Grippeerkrankung oder eine Tuberkulose.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil im wesentlichen mit folgenden Gründen abgewiesen:
Die Ausschlußfrist sei gewahrt worden, da die Meldung der Klägerin am 23. September 1965 eingegangen sei. Der Beklagte habe jedoch einen Dienstunfall zu Recht verneint, da es sich weder mit der erforderlichen Bestimmtheit feststellen lasse, daß die Krankheit durch einen Schüler der Klägerin übertragen worden in noch zu ermitteln sei, bei welcher Gelegenheit und zu welchem Zeitpunkt die Klägerin angesteckt 4 sei. Die Klägerin könne sich auch nicht auf den 1/54 Absatz 4 4 NBG berufen. Ziegenpeter gehöre zwar zu den Infektionskrankhei...