rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
versorgungsrechtlicher Ansprüche
Verfahrensgang
VG Hannover (Urteil vom 10.12.1959; Aktenzeichen IV A 151/58) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover – Vierte. Kammer Hannover – vom 10. Dezember 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Der im Jahre 1898 geborene Kläger nahm, nachdem er die Obersekundareife erlangt hatte, ab April 1915 als Freiwilliger am ersten Weltkrieg teil. Er wurde am 13. Mai 1918 zum Leutnant der Reserve befördert und am 22. Januar 1919 aus dem Wehrdienst entlassen. Anschließend betätigte er sich bis zum Jahre 1935 in der freien Wirtschaft.
Am 24. Juni 1935 wurde er als Leutnant der Reserve a.D. zu einer Probedienstleistung einberufen und am 1. Oktober 1935 zum E-Offizier-Anwärter ernannt. Mit Wirkung vom 1. März 1936 erreichte er die Beförderung zum Hauptmann (E) der Luftwaffe mit einem Rangdienstalter vom 1. Mai 1934. Am 1. Juni 1939 wurde er als Truppenoffizier zum Major, am 1. November 1941 zum Oberstleutnant und am 1. Juni 1943 zum Oberst der Luftwaffe befördert. Aus der Kriegsgefangenschaft wurde er am 11. Oktober 1945 entlassen. Der Entlassungsschein enthält als ärztlichen Befund seines Tauglichkeitsgrades die Bemerkung „unfit” (Grund: chron. Gelenkrheumatismus). Anschließend betätigte sich der Kläger wieder in der freien Wirtschaft.
Während des ersten Weltkrieges hatte er am 22. August 1918 als Flieger bei einem Fallschirmabsprung eine Verletzung des linken Kniegelenks mit der Folge periodischer Schwellung des Gelenks und Schwächung des linken Beines erlitten, die das Versorgungsamt Oldenburg als Kriegsdienstbeschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30, später um 40 v.H. anerkannte. Die darauf beruhenden Rentenzahlungen wurden nach der Übernahme des Klägers in die Wehrmacht im Jahre 1935 eingestellt. Im September 1942 trat bei dem Kläger in Rußland eine Entzündung beider Kniegelenke auf. Später kamen auch Schmerzen in der Schulter und den Händen dazu. In dem Bescheid der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen – Außenstelle … – vom 24. März 1949 wurde deshalb für den Kläger eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von 70 % anerkannt. Die Begründung hierfür bildete die Feststellung der Verformung beider Knie- und Fußgelenke sowie zum Teil erheblicher Bewegungseinschränkung in den Hüft-, Knie- und Fußgelenken, den Schultergelenken, dem rechten Ellenbogengelenk und dem rechten zweiten Finger. Durch weiteren Bescheid des Versorgungsamtes Oldenburg vom 20. Juni 1951 wurde die Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 1. Januar 1951 auf 80 % festgestellt. Die deshalb an den Kläger gezahlte Grundrente betrug zunächst 30,– DM und erhöhte sich bis 1957 auf 100,– DM monatlich.
Unabhängig davon erhielt der Kläger auf seinen Antrag vom 3. Mai 1949 in der Zeit vom 1. Mai 1949 bis zum 31. März 1951 auf Grund des Niedersächsischen Gesetzes über die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an berufsmäßige ehemalige Wehrmachtsangehörige und ihre Hinterbliebenen vom 22. September 1948 (Nds. GVBl. 1948 S. 79) einen Unterhaltsbeitrag von monatlich 160,– DM. Auf Grund der Verfügung des Niedersächsischen Sozialministers vom 13. Dezember 1952 und des vorläufigen Bescheides des Landesversorgungsamtes Wiedersachen – Pensionsabteilung – vom 6. März 1953 wurde ihm sodann ab 1. April 1951 unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs nach § 68 des Bundesgesetzes zu Artikel 131 GG (G 131) ein Unterhaltsbeitrag gezahlt, dessen Höhe sich nach dem Grundgehalt eines Hauptmannes (Bes.Gr. A 3 b) mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von etwa 13 Jahren berechnete und der zunächst 255,57 DM monatlich betrug.
Mit Schreiben vom 1. Februar 1957 beantragte der Kläger nunmehr, ihm ein Unfallruhegehalt zu gewähren. Er begründete diesen Antrag damit, daß er sich die Krankheit, die seine Erwerbsfähigkeit um 80 % dauernd gemindert habe, als II a-Offizier des … Fliegerkorps vor Stalingrad infolge der Kriegsnotwendigkeit zugezogen habe. Das Landesversorgungsamt lehnte diesen Antrag gelegentlich der Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages mit Bescheid vom 13. Juni 1957 ab, weil die Erkrankung des Jahres 1942 kein Dienstunfall im Sinne des § 135 BBG sei. Die vom Kläger dagegen eingelegte Beschwerde, in der er vorsorglich einen Antrag nach § 181 a BBG stellte, wurde vom Niedersächsischen Sozialminister mit Bescheid vom 24. Januar 1958 zurückgeweiesen.
Zur Begründung der daraufhin fristgerecht erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen: Er sei im Jahre 1936 als gesunder Mann berufsmäßig in die Wehrmacht eingetreten. Der Dienstunfall aus dem ersten Weltkrieg, durch den er sich eine Knieverletzung zugezogen habe, sei nicht Gegenstand der vorliegenden Klage. Er habe vielmehr im August 1942 einen neue Dienstunfall erlitten. Dieser habe dazu geführt, daß er sich bereits im Jahre 1943 nur noch am Stock habe fortbew...