Verfahrensgang
VG Osnabrück (Urteil vom 20.11.2002; Aktenzeichen 6 A 116/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück – Einzelrichter der 6. Kammer – vom 20. November 2002 geändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2001 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 09. August 2001 werden aufgehoben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 6. November 1997 für den ein-jährigen Besuch der Berufsfachschule D. von September 1997 bis Juli 1998 Ausbildungsförderung in Höhe von 119,– DM monatlich. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil der der Berechnung des in Höhe von 570,84 DM angerechneten Elterneinkommens zugrunde liegende Steuerbescheid des Finanzamts E. vom 23. Juni 1997 für das Jahr 1995, bei dem Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 53.223,– DM sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 20.626,– DM zugrunde gelegt worden waren, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abgabenordnung – AO – ergangen war.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 1999 setzte das Finanzamt die von den Eltern der Klägerin zu leistenden Steuern für das Jahr 1995 neu fest. Bei unveränderten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nunmehr in Höhe von 60.429,– DM zugrunde gelegt. Bei dem Bescheid handelte es sich im Hinblick auf bei dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren – wie bei dem vorausgegangenen Bescheid vom 23. Juni 1997 – um einen vorläufigen Steuerbescheid im Sinne des § 165 AO.
In einem weiteren Steuerbescheid vom 20. Dezember 1999 für das Jahr 1997 wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 62.054,– DM und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 5.506,– DM zugrunde gelegt. Ein weiterer Steuerbescheid vom 28. Juni 2000 für das Jahr 1998 weist als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ein Minus in Höhe von 2.685,– DM und als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einen Betrag von 38.236,– DM aus.
Durch abschließenden Förderbescheid vom 31. Mai 2001 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Klägerin für den o. a. Zeitraum ab mit der Begründung, dass das aufgrund des Steuerbescheides vom 20. Dezember 1999 für das Jahr 1995 nunmehr in Höhe von 672,12 DM angerechnete Elterneinkommen bei einem Gesamtbedarf von 690,– DM einen unter 20,– DM monatlich liegenden Förderbetrag ergebe, so dass Ausbildungsförderung nicht zu gewähren sei (§ 51 Abs. 4 BAföG). Zugleich forderte der Beklagte den bereits gewährten Förderungsbetrag in Höhe von 1.309,– DM zurück.
Mit dem am 2. Juli 2001 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend: Ein verändertes Ergebnis der Betriebsprüfung für 1995 habe erst im Januar 2000 vorgelegen. Sie beantrage, für die Berechnung der Förderbeträge die Einkommen der Jahre 1997 und 1998 zugrund zu legen. Der Einkommenssteuerbescheid für 1998 habe erst seit Juni 2000 vorgelegen. Es habe für sie nicht Veranlassung bestanden, einen Änderungsantrag zu einem früheren Zeitpunkt zu stellen, da ihr der Rückforderungsbescheid erst am 6. Juni 2001 zugegangen sei.
Mit Bescheid vom 9. August 2001 wies die Bezirksregierung F. den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus: Dem Begehren der Klägerin, das aktuelle Einkommen ihrer Eltern im Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen, könne nicht entsprochen werden. Denn gemäß § 24 Abs. 3 S. 1 BAföG könnten nach dem Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Aktualisierungsanträge nicht berücksichtigt werden.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt und beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2001 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung F. vom 9. August 2001 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat ergänzend zu der Begründung des Widerspruchsbescheides ausgeführt: Aufgrund der Änderung des § 24 Abs. 3 BAföG durch das 12. BAföG-ÄndG komme es auf die in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit eines nachträglichen Aktualisierungsantrages, gegen die sich die Gesetzesänderung ausdrücklich richte, nicht an.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. November 2002 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe der abschließenden Entscheidung über die Förderung der Klägerin zu Recht das Elterneinkommen zugrunde gelegt, wie es sich aus dem Steuerbescheid vom 20. Dezember 1999 für das Jahr 1995 ergebe. Das mit dem Widerspruch geltend gemachte Aktualisierungsbege...