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Nochmals zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung nach h.R.M.

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Normenkette

§ 28 WEG, § 259 BGB, § 666 BGB, § 675 BGB

 

Kommentar

1. Das OLG Hamm hat nochmals in kurzer, zusammengefasster Weise zu den Anforderungen, die nach derzeit h.M. an eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung eines Verwalters zu stellen sind, Stellung genommen und im vorliegenden Fall die Verpflichtung eines im Herbst 1994 abberufenen Verwalters bestätigt, noch eine vollständige Jahresabrechnung mit Einzelabrechnungen für das Geschäftsjahr 1993 (Gesamtabrechnung mit Einzelabrechnungen) zu erstellen. Ein Verwalter, dessen Verpflichtung zur Erstellung einer bestimmten Abrechnung einmal entstanden ist, wird nämlich von dieser Verpflichtung durch sein Ausscheiden aus dem Amt nicht befreit (ständige Senatsrechtsprechung).

2. Grundsätze zum Abrechnungsbild (aus den Entscheidungsgründen):

Nach h.R.M. muß die Jahresabrechnung eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Kalenderjahr enthalten. Sie muß für einen Wohnungseigentümer aus sich heraus und auch ohne Zuziehung eines Buchprüfers oder sonstigen Sachverständigen verständlich sein. Sie ist keine Bilanz und keine Gewinn- und Verlustrechnung, sondern eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, die die tatsächlichen angefallenen Beträge im Abrechnungszeitraum einander gegenüberzustellen hat. Grundlage der Abrechnung ist somit die Gegenüberstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben eines Wirtschaftsjahres, wobei es dem Verwalter unbenommen bleibt, den Wohnungseigentümern darüber hinaus weiteren Aufschluß über den Bestand an Forderungen und Verbindlichkeiten der Gemeinschaft oder über die nach Mietrecht umlagefähigen Betriebskosten zu geben.

Ob die Gemeinschaft liquide ist, ob die Einnahmen des Wirtschaftsjahres zur Deckung der Ausgaben ausgereicht haben od...

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