Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Jahresabrechnung des Verwalters

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung des Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage zu stellen sind, und dem Erfordernis, daß die Gesamtabrechnung und die Einzelabrechnungen auf dentatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres aufbauen müssen.

 

Normenkette

WEG § 28 Abs. 3

 

Beteiligte

Rechtsanwälte Dr. N, B, Sch, Dr. Kr und R

 

Verfahrensgang

LG Paderborn (Zwischenurteil vom 22.02.1996; Aktenzeichen 5 T 398/95)

AG Lippstadt (Zwischenurteil vom 17.05.1995; Aktenzeichen 22 II 21/94 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Er hat die den Beteiligten zu 1) im Verfahren dritter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 6.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

In der Eigentümerversammlung vom 24.09.1994 wurde der Beteiligte zu 2), der seit dem 01.10.1992 Verwalter der eingangs genannten Wohnungseigentumsanlage war, durch Mehrheitsbeschluß abgewählt und die zu 1) genannte Verwalterin zur neuen Verwalterin bestellt. Im vorliegenden, mit Schriftsatz vom 07.10.1994 eingeleitetem Verfahren haben die Wohnungseigentümer die Herausgabe der Verwaltungsunterlagen und mit Schriftsatz vom 04.11.1994 die Verpflichtung des Beteiligten zu 2) begehrt, die Jahresabrechnung für das Jahr 1993 zu erstellen.

Das Amtsgericht hat, nachdem der Beteiligte zu 2) während des Verfahrens die Verwaltungsunterlagen herausgegeben hat, durch Beschluß vom 17.05.1995 diesen verpflichtet, die Jahresabrechnung für das Jahr 1993 zu erstellen und ihm die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) auferlegt.

Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 2) rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, die er zunächst nicht begründet hat. In der öffentlichen Sitzung vor der Kammer am 11.01.1996 hat er durch seinen Verfahrensbevollmächtigten erklären lassen, die Jahresabrechnung sei nunmehr erstellt und werde am nächsten Tag den Beteiligten zu 1) zugehen. Mit Schriftsatz vom 15.01.1996 hat der Beteiligte zu 2) eine Jahresabrechnung für das Jahr 1993 ohne Einzelabrechnung zu den Gerichtsakten eingereicht. Die Beteiligten zu 1) haben mit Schriftsatz vom 25.01.1996 die nicht ordnungsgemäße Erstellung der Abrechnung gerügt. Mit Schriftsatz vom 08.02.1996 hat der Beteiligte zu 2) vorgetragen, die Einzelabrechnungen seien den Beteiligten zu 1) am 24.01.1996 übergeben worden und am 31.01.1996 die Abrechnungen von drei weiteren Wohnungseigentumsanlagen. Da für die Wohnungseigentumsanlage S-Straße und diese drei weiteren Anlagen 5 gemeinsame Konten geführt worden seien, bestehe zwischen allen Abrechnungen ein Zusammenhang und deren Überprüfung sei nur gemeinsam möglich.

Das Landgericht hat durch Beschluß vom 22.02.1996 die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) zurückgewiesen und ihm die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die zu den Gerichtsakten gegebene Jahresabrechnung entspreche nicht den gemäß § 28 Abs. 3 WEG zu stellenden Anforderungen. Sie beschränke sich auf eine Gesamtabrechnung und lasse nicht erkennen, inwieweit die einzelnen Wohnungseigentümer an diesen Kosten beteiligt seien. Darüber hinaus sei die Gesamtabrechnung teilweise nicht nachvollziehbar. So sei nicht ersichtlich, aus welchen Sollbeständen welcher Konten sich der zum 01.01.1993 angegebene Sollbestand von 159,53 DM ergebe. Auch fehle eine Aufschlüsselung der auf „Rechnungen aus 1922” erfolgten Zahlungen in Höhe von 1.594,94 DM. Die Position „bezahlte Rechnungen aus 1993 (von Eigentümern noch zu erstatten)” mit einem Sollbetrag von 91,82 DM sei nicht erläutert.

Gegen diese am 29.02.1996 zugestellte Entscheidung hat der Beteiligte zu 2) mit am 14.03.1996 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Er hat geltend gemacht: Das Landgericht habe gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen und eine Überraschungsentscheidung getroffen. Es hätte die unter dem 24. und 31.01.1996 den Beteiligten zu 1) zur Verfügung gestellten Abrechnungen berücksichtigen müssen. Die Schwierigkeit der Abrechnung habe darin bestanden, daß vier Wohnungseigentumsanlagen verwaltet worden und die Kosten teilweise nicht voneinander getrennt gewesen seien. Es hätten fünf Bankkonten bestanden. Die Eigentümer und Mieter hätten die Wohngeldzahlungen teilweise auf ein Gemeinschaftskonto aus der Zeit vor der Verwaltertätigkeit des Beteiligten zu 2) gezahlt. Im übrigen sei die Abrechnung ordnungsgemäß.

Die Beteiligten zu 1) sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig nach §...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge