Rz. 59

Testamentarische Verfügungen, die den Pflichtteil verletzten, sind ipso iure unwirksam. Der Erblasser kann deshalb grundsätzlich nicht im Wege eines Testaments auf den Pflichtteil einwirken, es sei denn, es liegt die Zustimmung der Abkömmlinge dazu vor oder gesetzlich geregelte Ausnahmen geben dazu eine Grundlage. Die Abkömmlinge können auch bereits zu Lebzeiten des Erblassers erklären, dass sie das Testament des Erblassers trotz für sie negativer Einwirkungen auf den Pflichtteil akzeptieren. Ebenso kann eine derartige Verfügung, die gegen das Erbgesetz verstößt, aufgrund der Passivität der Erben wirksam sein.[21]

[21] Hambro, S. 201.

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