Rz. 76
Grundsätzlich bedarf der Erwerb von Geschäftsanteilen der Zustimmung der AS, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht festlegt, dass der Erwerb von Geschäftsanteilen nicht einer solchen Zustimmung bedarf. Dies gilt auch in allen anderen Fällen einer Übertragung von Geschäftsanteilen und gleichermaßen dann, wenn die Geschäftsanteile im norwegischen Wertpapierregister eingetragen sind, jedoch nicht im Falle einer Übertragung der Geschäftsanteile im Wege der Verschmelzung oder Spaltung des Gesellschafters. Die Geschäftsanteile gehen also grundsätzlich nur dann auf den Erwerber über, wenn die AS dem zustimmt.
Diese gesetzliche Regelung gilt für alle Gesellschaften, die nach dem Inkrafttreten des ASL, also nach dem 1.1.1999, gegründet worden sind. Der Erwerb von Geschäftsanteilen an Gesellschaften, die vor dem 1.1.1999 gegründet worden sind, ist grundsätzlich nicht an eine solche Zustimmung gebunden, sondern bedarf nur dann der Zustimmung, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich verlangt wird.
Rz. 77
Die Zustimmung wird durch den Verwaltungsrat der AS erteilt, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht festlegt, dass sie durch die Gesellschafterversammlung erteilt wird. Es kann in dem Gesellschaftsvertrag jedoch nicht bestimmt werden, dass die Zustimmung durch außerhalb der AS stehende Dritte erteilt wird. Die Zustimmung darf nur aus sachlichen Gründen verweigert werden.
Der Nicht-Beitritt des Erwerbers zu einer etwaigen Gesellschaftervereinbarung zwischen dem Verkäufer und etwaigen anderen Gesellschaftern ist kein solcher sachlicher Grund. In Gesellschaftervereinbarungen kann allerdings der Erwerb von Geschäftsanteilen dadurch bedingt werden, dass beispielsweise der Erwerber der Gesellschaftervereinbarung beitritt oder die anderen Gesellschafter dem Erwerb zustimmen oder auf ihre gesetzlichen oder etwaigen vertraglichen Vorkaufsrechte verzichten. Gleichwohl werden die Geschäftsanteile durch den Erwerber an sich auch dann erworben, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt werden. Insoweit wird indes diskutiert, ob derartige Bedingungen eine dingliche Belastung an den Geschäftsanteilen – jedenfalls gegenüber bösgläubigen Erwerbern – zu begründen vermögen, die dem Übergang der Geschäftsanteile auf den Erwerber entgegenstehen können.
Rz. 78
Wenn die Zustimmung nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Anmeldung des Erwerbs der Geschäftsanteile durch den Erwerber bei der AS erteilt und innerhalb dieses Zeitraums auch nicht ausdrücklich verweigert worden ist, gilt sie als erteilt.
Rz. 79
Neben der Zustimmung der AS können sich in Einzelfällen weitere Zustimmungserfordernisse ergeben wie beispielsweise im Falle des Erwerbs von Geschäftsanteilen an erdölfördernden Unternehmen oder an Kreditinstituten. Die Erteilung einer solchen Zustimmung soll aber keine Voraussetzung für den Übergang der Geschäftsanteile vom Verkäufer auf den Erwerber in deren Verhältnis untereinander sein. Ähnliches gilt für den Erwerb von mindestens einem Drittel des Stammkapitals, der Geschäftsanteile oder Stimmrechte an solchen Unternehmen, die durch ein Ministerium oder durch die Nationale Sicherheitsbehörde zu einem sicherheitsrelevanten Unternehmen erklärt worden sind. Der Erwerb ist zwar bei der zuständigen Behörde anzumelden, unterliegt aber keinem Vollzugsverbot; allerdings kann die Behörde vollzogene Erwerbe nachträglich untersagen und deren Rückabwicklung verlangen.
Der Erwerb von Geschäftsanteilen durch eine verheiratete natürliche Person bedarf grundsätzlich nicht der Zustimmung durch den anderen Ehegatten. Lediglich dann, wenn der Erwerber als Gegenleistung die gemeinsame Wohnung oder die Einrichtungsgegenstände der gemeinsamen Wohnung oder Geschäftsanteile an einer Gesellschaft, in deren Eigentum die gemeinsame Wohnung steht, erbringen soll, muss dem der andere Ehegatte zustimmen.
Rz. 80
Außerdem kann der Erwerb von Geschäftsanteilen, durch den der Erwerber die Kontrolle über die AS erlangt, der wettbewerbsrechtlichen Zusammenschlusskontrolle gemäß norwegischem Recht unterliegen, wenn sie nicht den europäischen Bestimmungen über die Zusammenschlusskontrolle unterliegt und wenn bestimmte – norwegische – Schwellenwerte erreicht werden.
Gemäß den norwegischen Schwellenwerten unterliegt ein Share Deal dann der Zusammenschlusskontrolle, wenn die beteiligten Unternehmen – also der Erwerber und die AS, deren Geschäftsanteile erworben werden sollen, einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen – in Norwegen jährliche Umsatzerlöse von insgesamt mindestens 1.000.000.000 NOK und jeweils einzeln von mehr als 100.000.000 NOK haben. Maßgeblich sind insoweit grundsätzlich die Umsatzerlöse der beteiligten Unternehmen aus dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr. Ein jeder solcher Erwerb ist beim Kartellamt (Konkurransetilsynet) anzumelden und darf bis zur Freigabe nicht vollzogen werden.