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Das Recht, einem Pflichtteilsberechtigten seinen Pflichtteil ganz zu entziehen, findet sich in § 55 Erbgesetz. Danach kann der Erblasser in einem Testament bestimmen, dass ein Berechtigter nicht seinen Pflichtteil erhalten soll, wenn er sich gegenüber einem bestimmten Personenkreis wegen eines Verbrechens strafbar gemacht hat. Dieser Personenkreis sind der Erblasser sowie Verwandte des Berechtigten in gerader auf- oder absteigender Linie, seine Geschwister oder deren Abkömmlinge. Ein Testament, welches dem Pflichtteilsberechtigten dieses Recht entzieht, bedarf einer Bestätigung durch das norwegische Justizministerium.

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