Rz. 34
Sowohl die Gründung der AS als auch spätere Veränderungen müssen zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. Einige dieser Eintragungen sind rein deklaratorischer Natur, während andere Eintragungen eine konstitutive Wirkung haben.
Rz. 35
Da die AS bereits mit der Erstellung des Gründungsdokuments zu dem Zeitpunkt, zu dem alle Gründungsgesellschafter das Gründungsdokument unterzeichnen, entsteht, ist die anschließende Eintragung der AS im Handelsregister zunächst nur rein deklaratorischer Natur. Sie ist aber von Bedeutung für die Gründerhaftung, da diese erst mit der Eintragung der AS im Handelsregister entfällt.
Wenn die Gründung jedoch im Rahmen einer Verschmelzung oder einer Spaltung erfolgt, entsteht die AS erst mit Eintragung im Handelsregister, so dass die Eintragung im Rahmen solcher umwandlungsrechtlichen Maßnahmen konstitutiv ist.
Auch im Falle einer Stammkapitalerhöhung gilt das Stammkapital erst dann als erhöht, wenn die Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen ist, und erst mit der Eintragung im Handelsregister vermitteln die neuen Geschäftsanteile die aus ihnen folgenden Rechte, so dass die Übernehmer der neuen Geschäftsanteile erst ab Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister Gesellschafter der AS werden. Allerdings kann in dem Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Kapitalerhöhung festgelegt werden, dass die neuen Geschäftsanteile bereits ab einem früheren Zeitpunkt die Rechte aus den Geschäftsanteilen vermitteln. Die neuen Geschäftsanteile sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Rechte vermitteln, in die Gesellschafterliste einzutragen. Gleichwohl ist die Eintragung aber keine Voraussetzung für die Ausübung der Rechte aus den – neuen – Geschäftsanteilen. Wenn die Kapitalerhöhung aber nicht innerhalb von drei Monaten ab Ablauf der Zeichnungsfrist zur Eintragung im Handelsregister angemeldet wird oder wenn die Eintragung wegen Mängeln, die nicht geheilt werden können, abgelehnt wird, kann die Kapitalerhöhung nicht mehr im Handelsregister eingetragen werden, so dass das Stammkapital in diesen Fällen letztendlich nicht erhöht wird. Im Ergebnis kommt es daher stets auf die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister an.
Rz. 36
Demgegenüber werden Abänderungen des Gesellschaftsvertrags, die nicht mit Stammkapitalmaßnahmen verbunden sind, und die Bestellung und Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern und des Geschäftsleiters bereits mit der Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung wirksam, so dass die Eintragung im Handelsregister insoweit nur deklaratorischer Natur ist.
Rz. 37
Andere Eintragungen im Handelsregister lösen bestimmte Fristen aus, innerhalb derer Gläubiger der AS Einwände gegen gesellschaftsrechtliche Maßnahmen erheben können. Dies gilt beispielsweise für Stammkapitalherabsetzungen, umwandlungsrechtliche Maßnahmen und für die Auflösung der AS.
Rz. 38
Eintragungspflichtige Tatsachen, die nicht zur Eintragung im Handelsregister angemeldet sind und im Widerspruch zu dem stehen, was im Handelsregister eingetragen ist, können gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden. Gegenüber gutgläubigen Dritten gelten also die Tatsachen, die im Handelsregister eingetragen sind, als richtig. Das Risiko für das Versäumen der Anmeldung eintragungspflichtiger Tatsachen und für den Zeitverlust zwischen Anmeldung und Eintragung liegt bei der AS.
Rz. 39
Im Falle der Gründung erhält die AS mit der Eintragung im Handelsregister eine Handelsregisternummer, die sog. Organisationsnummer (Organisasjonsnummer), mit der die AS im Rechtsverkehr identifiziert wird. Neben dieser Organisationsnummer werden in Norwegen keine weiteren Nummern wie beispielsweise Steuernummern verwendet.