Rz. 161
Die AS ist stets buchführungspflichtig. Innerhalb von sechs Monaten ab dem Ende eines Geschäftsjahres hat der Verwaltungsrat den Jahresabschluss und den Lagebericht für das Vorjahr zu erstellen, die durch sämtliche Verwaltungsratsmitglieder und den Geschäftsleiter zu unterzeichnen sind. Verantwortlich für die Erstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts – und damit unterzeichnungspflichtig – sind die Verwaltungsratsmitglieder und der Geschäftsleiter im Zeitpunkt der Erstellung, auch wenn sie erst nach dem Ende des Geschäftsjahres bestellt worden sind.
Anschließend sind der Jahresabschluss und der Lagebericht durch die – ordentliche – Gesellschafterversammlung, die ebenfalls innerhalb der vorgenannten sechs Monate stattzufinden hat, festzustellen. Der Gesellschafterversammlung ist neben dem Jahresabschluss und dem Lagebericht auch der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers zuzuleiten.
Das Geschäftsjahr entspricht in der Regel dem Kalenderjahr, so dass in diesen Fällen die Feststellung durch die Gesellschafterversammlung bis spätestens zum 30. Juni zu erfolgen hat.
Rz. 162
Im Anschluss an die Feststellung durch die Gesellschafterversammlung sind der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht innerhalb eines Monats beim Buchführungsregister (Regnskapsregister) elektronisch einzureichen.
Im Regelfall, in dem das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, hat daher die Einreichung beim Buchführungsregister bis spätestens zum 31. Juli zu erfolgen. Wenn die Einreichung später erfolgt, muss die AS damit rechnen, dass sie mit einer Verspätungsgebühr belegt wird. Wenn die AS die Unterlagen – selbst nach Fristsetzung durch das Buchführungsregister – überhaupt nicht einreicht, wird sie durch das örtlich zuständige Amtsgericht (Tingrett) aufgelöst.
Rz. 163
Das Geschäftsjahr kann nur in Ausnahmefällen vom Kalenderjahr abweichen. Danach ist ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr insbesondere in dem Fall zulässig, dass es sich bei der AS um die Tochtergesellschaft einer nicht-norwegischen Muttergesellschaft handelt und das Geschäftsjahr der AS dem Geschäftsjahr der Muttergesellschaft entsprechen soll.
Rz. 164
Eine Umstellung des Geschäftsjahres bedarf nicht des Einvernehmens der Steuerbehörden. Das erste durch die Umstellung entstehende neue Geschäftsjahr kann kürzer oder länger als zwölf Monate, darf aber in keinem Fall länger als 18 Monate sein.
Rz. 165
Kleine Kapitalgesellschaften brauchen den Lagebericht nicht zu erstellen und beim Buchführungsregister einzureichen. Kleine Kapitalgesellschaften sind solche Gesellschaften, die zum Abschlussstichtag zwei der drei Eigenschaften von Umsatzerlösen von 70.000.000 NOK, Bilanzsumme von 35.000.000 NOK und 50 Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten.
Rz. 166
Grundsätzlich ist die AS auch prüfungspflichtig, so dass ihre Jahresabschlüsse durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft geprüft werden müssen. Allerdings kann sich die AS mit Ausnahme bestimmter Konzerngesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Prüfungspflicht entscheiden.
Danach können die Gründungsgesellschafter bereits im Gründungsdokument und – nach der Gründung – die Gesellschafterversammlung die AS von der Prüfungspflicht befreien, wenn die Umsatzerlöse weniger als 6.000.000 NOK betragen, die Bilanzsumme kleiner als 23.000.000 NOK ist und die AS nicht mehr als zehn Arbeitnehmer hat. Für die Feststellung der Umsatzerlöse und der Bilanzsumme wird der Jahresabschluss aus dem Vorjahr herangezogen. Im Falle von neugegründeten Gesellschaften kann die Befreiung von der Prüfungspflicht beschlossen werden, wenn im Zeitpunkt des Beschlusses die Summe aus Stammkapital und etwaigem Aufgeld weniger als 23.000.000 NOK beträgt und die AS nicht mehr als zehn Arbeitnehmer hat. Auf etwaige Umsatzerlöse kommt es in diesem Fall nicht an.
Die Befreiung von der Prüfungspflicht wird erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam. Gleichwohl soll es ausreichend sein, dass die Beschlussfassung über die Befreiung von der Prüfungspflicht für ein bestimmtes Geschäftsjahr im Laufe dieses Geschäftsjahres getroffen und die Befreiung erst im folgenden Geschäftsjahr eingetragen wird. Wenn in einem Geschäftsjahr – gemäß dem Jahresabschluss für dieses Geschäftsjahr – eine der drei Voraussetzungen für die Befreiung entfällt, wird die AS für das darauffolgende Geschäftsjahr automatisch wieder prüfungspflichtig.
Rz. 167
Die Befreiung gilt nicht nur für die Prüfung des Jahresabschlusses, sondern auch für alle anderen Abschlüsse und für alle anderen Fälle, in denen das Gesetz eine Prüfung durch den Abschlussprüfer oder einen Wirtschaftsprüfer vorsieht. Hierzu gehören verschiedene Zwischenbilanzen sowie die Liquidationseröffnungsbilanz und die Schlussrechnung einschließlich der Jahresabschlüsse, die während der Liquidation zu erstellen sind. Die Befreiung gilt aber ni...