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Das Abhandenkommen eines Testaments ist in § 64 Erbgesetz geregelt. Danach ist ein Testament, welches zum Zeitpunkt des Todes des Testators nicht aufgefunden werden kann, gleichwohl gültig, wenn dieser Inhalt des Testaments klargelegt werden kann. Das bedeutet, dass es möglich sein muss, den Inhalt des Testaments zu rekonstruieren. Ausreichend ist insoweit nicht, dass man in etwa weiß, auf was das Testament hinauslaufen sollte.

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