Sieht die Gemeinschaftsordnung eine Verwalterzustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums vor, kann das Grundbuchamt den Erwerber ohne den formgerechten Nachweis, dass diese Bedingung eingetreten ist, nicht als Eigentümer eintragen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Zustimmungsvorbehalt selber im Grundbuch eingetragen ist. Diese Voraussetzung ist somit von dem Notar zu beachten.

Der Inhalt der Zustimmungserklärung und die Berechtigung des Zustimmenden ist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden i. S. d. §§ 415, 417, 418 ZPO nachzuweisen.

 
Hinweis

Legitimation des Verwalters

Der Verwalter legitimiert sich als Zustimmungsberechtigter durch die Vorlage des Protokolls der Eigentümerversammlung, in der seine Bestellung beschlossen wurde, mit den notariell beglaubigten Unterschriften der gesetzlich vorgesehenen Unterzeichner.[1]

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