Zum 1.1. jeden Jahres erfolgt eine Anpassung der Regelbedarfsstufen per Fortschreibungsverordnung, sofern nicht eine Neuermittlung durch ein Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) erfolgt. Dies geschah zuletzt zum 1.1.2021. Zum 1.1.2023 wurde zudem die Fortschreibung gesetzlich verändert, damit auch aktuelle inflationsbedingte Entwicklungen berücksichtigt werden. Die Regelbedarfsstufen wurden deshalb zum 1.1.2023 nicht per Verordnung, sondern mit dem Bürgergeld-Gesetz festgelegt.[1]

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