Leitsatz

Die Eltern eines Kindes hatten vor dem FamG eine Vereinbarung zum Umgang geschlossen. Das Gericht hat die Umgangsvereinbarung der Eltern zum Inhalt seiner gerichtlichen Entscheidung gemacht und darüber hinaus ausgeführt, dass für den Fall der Nichtbefolgung der Umgangsvereinbarung die Verhängung von Zwangsmitteln nach § 33 FGG angedroht werde.

Nachdem es zu Schwierigkeiten bei der Ausübung des Umgangsrechts gekommen war, wurde auf Antrag des Vaters ein Zwangsgeld gegen die Mutter festgesetzt.

Hiergegen wehrte sie sich mit der Beschwerde nach § 19 FGG, die erfolgreich war.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, das FamG habe der Mutter zu Unrecht ein Zwangsgeld auferlegt, das vor seiner Festsetzung hätte angedroht werden müssen. An einer solchen gehörigen Androhung fehle es im vorliegenden Fall.

In dem Beschluss, in dem das FamG die Umgangsvereinbarung der Eltern zum Inhalt seiner gerichtlichen Entscheidung gemacht habe, sei darüber hinaus ausgeführt, dass für den Fall der Nichtbefolgung der Umgangsvereinbarung "die Verhängung von Zwangsmitteln nach § 33 FGG" angedroht werde. Dies reiche nicht aus. Eine angedrohte Zwangsmaßnahme müsse konkret bezeichnet werden (Johannsen/Henrich/Büte, Eherecht, 4. Aufl., § 33 FGG Rz. 16). Die Androhung müsse, soweit es um ein Zwangsgeld gehe, einen Geldbetrag nennen, wobei die in Aussicht genommene Höchstsumme genüge (BGH, NJW 1973, 2288; BayObLG FamRZ 1996, 878, 879; OLG Bamberg FamRZ 1998, 307; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 33 Rz. 22a).

Die pauschale Androhung eines Zwangsgeldes oder von Zwangsmaßnahmen sei nicht ausreichend, da hierdurch der Zweck der Androhung, den Beteiligten die Folgen eines Verstoßes gegen die gerichtliche Anordnung vor Augen zu führen, verfehlt werde.

Danach scheide schon wegen nicht hinreichender Androhung die Festsetzung eines Zwangsgeldes aus.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 22.01.2008, 10 WF 316/07

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