Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendigkeit einer hinreichend konkreten Bezeichnung bei Androhung von Zwangsmitteln nach § 33 FGG

 

Leitsatz (amtlich)

Wird für den Fall der Nichtbefolgung einer Umgangsvereinbarung lediglich "die Verhängung von Zwangsmitteln nach § 33 FGG" angedroht, ist die Androhung nicht hinreichend konkret bezeichnet. Die Androhung muss, soweit es um ein Zwangsgeld geht, einen Geldbetrag nennen, wobei die in Aussicht genommene Höchstsumme genügt.

 

Normenkette

FGG § 33

 

Verfahrensgang

AG Strausberg (Beschluss vom 13.12.2007; Aktenzeichen 2 F 91/07)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 300 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist zulässig. Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG gegen sie ein Zwangsgeld nach § 33 FGG festgesetzt. Gegen eine solche Entscheidung findet die einfache und damit unbefristete Beschwerde nach § 19 FGG statt (Senat, FamRZ 2006, 1776; OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen, FGPrax 2005, 122; Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 33 Rz. 26; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Große-Boymann, § 3 Rz. 130), nicht die sofortige Beschwerde nach § 22 Abs. 1 FGG. Eine Frist ist daher nicht zu beachten (vgl. Keidel/Kahl, a.a.O., § 19 Rz. 28).

II. Die Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das AG der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld auferlegt.

Ist jemandem durch eine Verfügung des Gerichts die Verpflichtung auferlegt, eine Handlung vorzunehmen, die ausschließlich von seinem Willen abhängt, oder eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so kann ihn das Gericht, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, zur Befolgung seiner Anordnung durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten, § 33 Abs. 1 Satz 1 FGG. Das Zwangsgeld muss gem. § 33 Abs. 3 Satz 1 FGG, bevor es festgesetzt wird, angedroht werden. An einer solchen gehörigen Androhung fehlt es vorliegend.

Die Eltern haben vor dem AG am 28.8.2007 eine Umgangsvereinbarung geschlossen. Diese ist, da sie vollzugsfähig ist (vgl. hierzu Senat, OLGR 1996, 127; OLG Celle FamRZ 2006, 556; Schael FamRZ 2005, 1796 [1798]; - FamVerf-/Gutjahr, § 4 Rz. 105; Keidel/Zim-mermann, a.a.O., § 33 Rz. 11) und vom AG noch im Termin durch Beschluss übernommen worden ist (vgl. hierzu BGH FamRZ 2005, 1471, 1473), grundsätzlich geeignet, die Beteiligten durch Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Befolgung der in der Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen anzuhalten. Das AG hat die Festsetzung eines Zwangsgeldes aber nicht gehörig angedroht.

In dem Beschluss, in dem das AG die Umgangsvereinbarung der Eltern zum Inhalt seiner gerichtlichen Entscheidung gemacht hat, hat es darüber hinaus ausgeführt, für den Fall der Nichtbefolgung der Umgangsvereinbarung werde "die Verhängung von Zwangsmitteln nach § 33 FGG" angedroht. Dies reicht nicht aus. Eine angedrohte Zwangsmaßnahme muss konkret bezeichnet werden (Johannsen/Henrich/Büte, Eherecht, 4. Aufl., § 33 FGG Rz. 16). Die Androhung muss, soweit es um ein Zwangsgeld geht, einen Geldbetrag nennen, wobei die in Aussicht genommene Höchstsumme genügt (BGH, NJW 1973, 2288; BayObLG FamRZ 1996, 878, 879; OLG Bamberg FamRZ 1998, 307; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 33 Rz. 22a). Die pauschale Androhung eines Zwangsgeldes oder von Zwangsmaßnahmen ist ungenügend (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1983, 90, 91). Denn hierdurch wird der Zweck der Androhung, den Beteiligten vor Augen zu führen, welche Folgen ein Verstoß gegen die gerichtliche Anordnung haben kann, verfehlt. Die Beteiligten werden nämlich durch eine pauschale Androhung nicht in die Lage versetzt, die möglichen Konsequenzen ihres Tuns oder Unterlassens abzuschätzen (vgl. auch BGH, a.a.O.).

Da nach alledem schon wegen nicht hinreichender Androhung die Festsetzung eines Zwangsgeldes ausscheidet, kann dahinstehen, ob der vom AG gerügte Verstoß gegen die übernommene Umgangsvereinbarung die Festsetzung eines Zwangsgeldes rechtfertigt. Insbesondere kann offen bleiben, ob das Zwangsgeld, das anders als das nach Art. 1 § 89 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz; BT-Drucks. 16/6308) keinen Sanktionscharakter hat, sondern als Beugemittel ausschließlich zur Erzwingung der Befolgung gerichtlicher Anordnungen dient (Keidel/Zimmermann, a.a.O., Rz. 4), im vorliegenden Fall wegen einer etwa gegebenen Wiederholungsgefahr bereits nach einem erstmaligen Verstoß in Betracht kommt. Für die weitere Ausgestaltung des Umgangs werden die Parteien aber vorsorglich darauf hingewiesen, dass Abweichungen von der durch gerichtlichen Beschluss übernommenen Umgangsvereinbarung nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich sind. Die einseitige Mitteilung eines Elternteils, der Umgang könne an einem Wochenende nicht so, wie durch Beschluss festgesetzt, erfolgen, ohne eine Zustimmu...

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