In Bestandsgebäuden erfolgt die Installation von Videoüberwachungsanlagen häufig in Aufzügen, Eingangsbereichen, Müllräumen oder Tiefgaragen, wenn Verunreinigungen, Sachbeschädigungen oder Diebstähle vorgekommen sind.

Eine Videoüberwachung in Wohngebäuden greift allerdings stark in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Bewohner ein, da die Möglichkeit fehlt, dem überwachten Bereich auszuweichen und insbesondere Alltagsgewohnheiten erfasst werden. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind daher sorgfältig zu prüfen und bei der Interessenabwägung die schutzwürdigen Belange der Betroffenen stark zu gewichten.

 
Achtung

Abwägung

Die Installation einer Videoüberwachung in den öffentlich zugänglichen Bereichen von Mehrfamilienhäusern wird regelmäßig nur als letztes Mittel bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Hausordnung zulässig sein.

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