Leitsatz
1. Die Regelung des § 516 ZPO, wonach spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung eines Urteils die Berufungsfrist beginnt, ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entsprechend anwendbar. Dies gilt auch für das sogenannte echte Streitverfahren wie z.B. das Wohnungseigentumsverfahren.
2. Ob das Grillen auf Holzkohlenfeuer im Garten wegen Verstoßes gegen § 14 Nr. 1 WEG uneingeschränkt zu verbieten, zeitlich oder örtlich begrenzt zu erlauben oder ohne Einschränkungen zu gestatten ist, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Maßgebend sind insbesondere Lage und Größe des Gartens, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät. Welche Entscheidung zu treffen ist, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter.
Sachverhalt
Innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage besteht Streit, weil einer der Wohnungseigentümer in der seinem Sondereigentum vorgelagerten Gartenfläche öfters grillt. Einer der Wohnungseigentümer begehrt daher die gerichtliche Untersagung des Grillens.
Entscheidung
Die Richter hatten das Grillen in diesem Verfahren zwar nicht untersagt, jedoch auf fünfmal im Jahr beschränkt. Bei der Entscheidung waren natürlich die Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, so war der Garten mit dem Holzkohlegrill nur etwa 25 Meter von der Wohnungen des Antragstellers entfernt.
Zu berücksichtigen ist weiter, daß beim Grillen auf Holzkohlefeuer Rauch und beißender Geruch entstehen. Beides kann zu Beeinträchtigungen anderer Wohnungseigentümer führen, die das unvermeidbare Maß übersteigen. Zumindest bei den Gegebenheiten des vorliegenden Falls stellt ein uneingeschränktes Grillen auf Holzkohlefeuer einen Verstoß gegen § 14 Nr. 1 WEG dar. Ein generelles Grillverbot war andererseits nicht auszusprechen, ausreichend war vielmehr eine Regelung, die das Grillen zeitlich und örtlich begrenzt.
Link zur Entscheidung
BayObLG, Beschluss vom 18.03.1999, 2Z BR 6/99
Fazit:
Wie die Entscheidung zeigt, können generelle Richtwerte für die Häufigkeit des Grillens nicht aufgestellt werden. Maßgeblich ist aber immer die Entfernung des Grillgeräts von den Wohnungen bzw. Balkonen anderer Wohnungseigentümer.
Zu berücksichtigen ist selbstverständlich auch das verwendete Grillgerät selbst. So können beispielsweise die in dieser Entscheidung aufgestellten Richtwerte für Holzkohlegrills nicht automatisch auf Elektrogrills übertragen werden. Bei diesen Grills dürfte allenfalls der Essensgeruch störend auf die Nachbarn einwirken, Kohlerauch- und Kohlegeruchs-Emissionen entstehen bei derlei Grills bekanntermaßen nicht.