Leitsatz
Ein volljähriges Kind nahm seinen Vater auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt in Anspruch. Der Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel, die voraussichtlich zum 30.9.2010 beendet werden sollte. Erstinstanzlich wurde seinem Antrag stattgegeben. Der Beklagte beabsichtigte, gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung einzulegen und begehrte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren. Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg und führte nicht zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Auch nach Auffassung des OLG hatte das Rechtsmittel des Beklagten nur in geringem Umfang Aussicht auf Erfolg. In dem Umfang, in dem Erfolgsaussicht zu bejahen sei, sei die Einlegung des Rechtsmittels mutwillig i.S.v. § 114 ZPO.
Der Kläger könne den Beklagten auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt in Anspruch nehmen. Sein Bedarf betrage 640,00 EUR monatlich. Auf diesen Bedarf müsse sich der Kläger das eigene Einkommen in Form der Ausbildungsvergütung anrechnen lassen.
Der Beklagte sei entgegen seiner Ansicht auch leistungsfähig i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB. Sein bereinigtes Nettoeinkommen belaufe sich auf 1.759,36 EUR. Dies sei zwischen den Parteien unstreitig. Zu addieren sei noch eine monatliche Steuererstattung i.H.v. 48,89 EUR. Zu subtrahieren seien die Fahrtkosten i.H.v. 315,33 EUR und zu addieren der Wohnwert, der dem Beklagten zuzurechnen sei und den das AG zutreffend gemäß § 287 ZPO mit 400,00 EUR monatlich veranschlage.
Schließlich sei nicht zu beanstanden, dass das AG die über dem Wohnwert liegenden Hauslasten nicht berücksichtigt habe. Die hier gebotene umfassende Interessenabwägung habe das erstinstanzliche Gericht in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen. Zutreffend sei das AG davon ausgegangen, dass Tilgungsraten, die das Vermögen des Unterhaltspflichtigen mehren, in der Regel nicht abzusetzen seien. Dies gelte nicht nur für eine Unterhaltspflicht ggü. Minderjährigen, sondern auch bei einem Anspruch eines Volljährigen nicht privilegierten Kindes auf Ausbildungsunterhalt gemäß § 1610 Abs. 2 BGB. Es sei auch keine unzumutbare Belastung des Beklagten zu erkennen. Zum einen seien Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bemühungen des Beklagten um eine Tilgungsstreckung angebracht. Das ungefragte Aufzeigen der finanziellen Situation ggü. der Bank sei unterhaltsrechtlich bedenklich. Hier hätte der Beklagte eine entsprechende Nachfrage der Bank abwarten können. Weiter falle hier ins Gewicht, dass bei den Darlehen die Tilgungs- die Zinsraten überstiegen. Hierin sei ein Indiz dafür zu sehen, dass das Darlehen schon in erheblichem Umfang zurückgeführt sei. Eine Tilgungsstreckung liege hier nicht fern.
Im Übrigen habe der Beklagte unstreitig keine Bemühungen um eine Tilgungsstreckung bei einem weiteren Darlehensgläubiger entfaltet. Schließlich habe er nicht dargetan, dass er sich die für die Unterhaltszahlungen benötigten Mittel nicht durch einen Kredit beschaffen könne.
Dem Beklagten sei insoweit zuzustimmen, dass neben ihm grundsätzlich auch die Kindesmutter gemäß § 1603 Abs. 3 S. 1 BGB hafte. Diese sei jedoch nicht leistungsfähig, wie sich aus dem von dem Kläger zwischenzeitlich vorgelegten Rentenbescheid ergebe.
Die Berufung sei daher nur insoweit begründet, als das sich der Unterhaltsanspruch des Klägers ab Oktober 2008 durch eine höhere Ausbildungsvergütung und ab Januar 2009 durch ein höheres Kindergeld verringere. Insoweit komme trotz Erfolgsaussicht keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht, da der Kläger diesbezüglich auf die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil verzichtet habe. Dies rechtfertige die Annahme der Mutwilligkeit gemäß § 114 ZPO. Eine vermögende Partei lege keine Berufung ein, wenn durch einen Vollstreckungsverzicht des Gläubigers sichergestellt sei, dass der Unterhaltsgläubiger nicht mehr aus dem Urteil vorgehen könne.
Link zur Entscheidung
OLG Rostock, Beschluss vom 26.03.2009, 10 UF 168/08