Rz. 59

Das Stammkapital ist das Mindestanfangsvermögen der Gesellschaft und ersetzt die persönliche Haftung der Gesellschafter. Es muss auf einen in EUR bestimmten Nennbetrag lauten und mindestens 35.000 EUR betragen. Es muss i.d.R. mindestens zur Hälfte bar aufgebracht werden (Hälfteklausel, § 6a GmbHG). Hinsichtlich der bei Gründung zu leistenden Einzahlungen besteht jedoch die Möglichkeit, durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag eine Gründungsprivilegierung in Anspruch zu nehmen (§ 10b GmbHG). In Summe müssen die gründungsprivilegierten Stammeinlagen zumindest 10.000 EUR betragen. Auf die gründungsprivilegierten Stammeinlagen müssen bei der Gründung insgesamt zumindest 5.000 EUR bar eingezahlt werden. Sacheinlagen sind nicht möglich. Die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung und die Höhe der für die einzelnen Gesellschafter festgesetzten gründungsprivilegierten Stammeinlagen sind im Firmenbuch einzutragen. Die Gründungsprivilegierung kann durch eine Änderung im Gesellschaftsvertrag beendet werden. Andernfalls endet sie spätestens zehn Jahre, nachdem die Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen wurde. Spätestens nach Ende der Gründungsprivilegierung ist das Mindeststammkapital zumindest zur Hälfte (17.500 EUR) bar einzuzahlen.[31] Nach Beginn der Geschäftstätigkeit ist das Stammkapital nur noch eine Rechengröße, die in der Bilanz der GmbH auf der Passivseite aufscheint. Das Stammkapital muss kein "runder" Betrag sein, auch "Komma-Beträge" sind zulässig. Insbesondere aufgrund der Euro-Umstellung finden sich im Firmenbuch zahlreiche GmbHs mit einem Stammkapital von 36.336,42 EUR (früher: 500.000 ATS). Dies gilt auch für die Stammeinlagen.

[31] Zur Gründungsprivilegierung siehe Hartlieb/Saurer/Zollner, Gründungsprivilegierte GmbH, 2014; Bachner, Die gründungsprivilegierte GmbH, RdW 2014, 147, Heft 3/2014.

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