Rz. 47

Das Stammkapital ist der im Gesellschaftsvertrag bestimmte Betrag, der zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch vorhanden sein muss (siehe Rdn 59). Das Stammkapital bildet den Haftungsfonds für die Gläubiger und ersetzt die fehlende persönliche Haftung der Gesellschafter. Es kann als Bareinlage und/oder als Sacheinlage aufgebracht werden und muss mindestens 35.000 EUR betragen (§ 6 Abs. 1 GmbHG). Das Mindeststammkapital beträgt bei der gründungsprivilegierten GmbH seit 1.3.2014 nur mehr 10.000 EUR, wovon 5.000 EUR bar einzuzahlen sind. Das Stammkapital ist allerdings innerhalb von 10 Jahren ab Gründung auf 35.000 EUR (wovon 17.500 EUR bar einzuzahlen sind) aufzustocken (§ 10b Abs. 5 GmbHG).[28] Dieses Erfordernis könnte entfallen, wenn das Mindeststammkapital wie derzeit diskutiert auf 10.000 EUR reduziert wird.

 

Rz. 48

Die Stammeinlage ist der von jedem Gesellschafter übernommene Teil des Stammkapitals. Es handelt sich um jene Beiträge, die die Gesellschafter in Form von Bargeld und/oder Sacheinlagen in die Gesellschaft einbringen. Die Summe der Stammeinlagen bildet das Stammkapital. Über die Stammeinlage definiert sich die Höhe des jeweiligen Geschäftsanteiles. Sowohl das Stammkapital als auch die Stammeinlage müssen nicht in "runden" Beträgen ausgedrückt sein, auch "Komma-Beträge" sind zulässig. Insbesondere aufgrund der Euro-Umstellung finden sich im Firmenbuch zahlreiche GmbHs mit einem Stammkapital von 36.336,42 EUR (früher: 500.000 ATS).

[28] Zur Gründungsprivilegierung siehe Hartlieb/Saurer/Zollner, Gründungsprivilegierte GmbH, 2014; Bachner, Die gründungsprivilegierte GmbH, RdW 2014, 147, Heft 3/2014.

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