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Ein förmliches Verfahren zur Trennung von Tisch und Bett ist dem österreichischen Recht unbekannt. Die von den Ehegatten vollzogene Trennung kann jedoch verschiedene Rechtsfolgen hervorrufen: So ist die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr Voraussetzung für die einvernehmliche Scheidung (§ 55a Abs. 1 EheG); die dreijährige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft kann als Scheidungsgrund in einem streitigen Verfahren geltend gemacht werden (§ 55 EheG); bei nicht bloß vorübergehender Trennung gelten hinsichtlich der Obsorge für die gemeinsamen minderjährigen Kinder die §§ 179 f. ABGB (siehe dazu Rdn 190 ff.).

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