Leitsatz (amtlich)

Anwaltszwang für Beschwerdeverfahren im Ablehnungsverfahren bei Familienstreitsache Eine zulässige Beschwerdeeinlegung gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages gegen den Richter erfordert in Familienstreitsachen einen Anwaltsschriftsatz.

 

Normenkette

FamFG § 113 Abs. 1, § 114 Abs. 4 Nr. 6; ZPO § 44 Abs. 1 S. 2, § 78 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Bamberg (Aktenzeichen 206 F 1015/11)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bamberg vom 26.03.2018 (206 F 1015/11 GÜ) wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Mit persönlichem Schreiben vom 12.03.2018, eingegangen beim Amtsgericht - Familiengericht - Bamberg am 13.03.2018 hat die Antragstellerin den Richter am Amtsgericht ... wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Auf das Schreiben vom 12.03.2018 sowie die von der Antragstellerin nachgereichten Schreiben (jeweils mit Anlagen) wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 26.03.2018, der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 27.03.2018, hat die Direktorin des Amtsgerichts den Befangenheitsantrag vom 12.03.2018 zurückgewiesen. Auf den Beschluss vom 26.03.2018 wird Bezug genommen.

Mit am 03.04.2018 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mitgeteilt, dass sie die Antragstellerin nicht mehr vertrete.

Mit am 10.04.2018 beim Amtsgericht eingegangenem persönlichen Schreiben vom gleichen Tag hat die Antragstellerin "Beschwerde" gegen den Beschluss vom 26.03.2018 unter Wiederholung der Ausführungen im Befangenheitsantrag eingelegt und zahlreiche Unterlagen ergänzend vorgelegt. Hierauf wird verwiesen.

Mit Beschluss vom 19.04.2018 wurde dem als sofortige Beschwerde gewerteten Rechtsmittel der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 26.03.2018 nicht abgeholfen.

II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen, da sie bereits unzulässig ist. Für das Verfahren in der Hauptsache und damit auch für das sofortige Beschwerdeverfahren gilt vorliegend der Anwaltszwang gem. § 114 ZPO. Das Verfahren betrifft in der Hauptsache den seitens der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Zugewinnausgleich gem. § 1378 Abs. 1 BGB. Damit liegt eine Familienstreitsache vor, §§ 112 Nr. 2, 261 Abs. 1 FamFG. Für ein solches Verfahren besteht gem. § 114 Abs. 1 FamFG Anwaltszwang bei den Familiengerichten und Oberlandesgerichten.

Dass gem. § 44 Abs. 1 2. HS ZPO das Ablehnungsgesuch auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann und damit das Ablehnungsgesuch als solches gem. § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG i. V. m. § 78 Abs. 3 ZPO vom Anwaltszwang befreit ist, führt nicht zu einer Zulässigkeit der ohne Anwalt eingelegten sofortigen Beschwerde nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Danach unterliegt die sofortige Beschwerde dem Anwaltszwang nur dann nicht, wenn das Verfahren im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war. Dies ist nicht gegeben. Die Befreiung einer einzelnen Verfahrenshandlung vom Anwaltszwang hat nicht den Wegfall des Anwaltszwangs für das gesamte erstinstanzliche Verfahren zur Folge, sodass eine zulässige Beschwerdeeinlegung gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages gegen den Richter vorliegend einen Anwaltsschriftsatz erfordert (vgl. Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 569 Rn. 14, § 46 Rn. 16, § 6 FamFG Rn. 5; OLG Dresden FamRZ 2013, 1920).

2. Unabhängig davon ist die Beschwerde der Antragstellerin auch unbegründet, da das Ablehnungsgesuch z.T. bereits wegen §§ 113 Abs. 1, 43 ZPO unzulässig und im Übrigen unbegründet ist.

a. Die Antragstellerin stützt ihren Befangenheitsantrag im Wesentlichen darauf, dass nach der vorläufigen rechtlichen Bewertung seitens des Richters am Amtsgericht ... eine Zugewinnausgleichsforderung von 43.000,00 Euro gegen den Antragsgegner bestehen dürfte. Dies beruht auf Erklärungen des abgelehnten Richters in der Sitzung vom 11.01.2018. Anschließend hat die Antragstellervertreterin in der Sitzung Sachantrag gem. Schriftsatz vom 08.03.2016 gestellt. Infolgedessen ist das hierauf gestützte nachträglich vorgebrachte Ablehnungsgesuch gem. §§ 113 Abs. 1, 43 ZPO unzulässig.

b. Im Übrigen ist das Befangenheitsgesuch unbegründet, weil die zur Begründung angegebenen Umstände nicht geeignet sind, eine Besorgnis der Befangenheit aus Sicht eines objektiven Beteiligten zu rechtfertigen.

Entgegen dem Befangenheitsgesuch hat sich ein Richter gerade nicht bezüglich eines Beteiligten "loyal" zu verhalten, vielmehr unparteiisch die Sach- und Rechtslage zu würdigen. Soweit dies nicht mit der Ansicht eines Beteiligten übereinstimmt, kann hierauf eine Besorgnis der Befangenheit nicht gestützt werden.

Der pauschale Vorwurf der "Betrügerei, Diskriminierung und Unterschlagung" hat gegenüber dem abgelehnten Richter allenfalls beleidigenden Inhalt, ist für die Rechtfertigung des Befangenheitsantrages mangels weitergehender Ausführungen und Anhaltspunkte hierzu jedoch ungeeignet.

Die D...

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