Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahren wegen Ankauf eines Neufahrzeuges

 

Normenkette

ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233, 517

 

Verfahrensgang

LG Hof (Urteil vom 07.01.2019; Aktenzeichen 32 O 208/18)

 

Nachgehend

OLG Bamberg (Beschluss vom 25.04.2019; Aktenzeichen 8 U 27/19)

 

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist wird zurückgewiesen.

II. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Hof vom 07.01.2019, Az.: 32 O 208/18, gemäß § 522 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 27.085,60 Euro festzusetzen.

III. Die Parteien haben Gelegenheit, zu der unter Ziff. II. angekündigten Entscheidung des Senats bis spätestens 23.04.2019 Stellung zu nehmen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte deliktische Ansprüche im Zusammenhang mit dem Ankauf eines Neufahrzeugs X. geltend, dessen Dieselmotor E. nach Angaben des Klägers über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt. Das Landgericht hat durch Endurteil vom 07.01.2019 die Klage abgewiesen. Dieses Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.01.2019 zugestellt.

Am 13.02.2019 um 14:33 Uhr ging bei dem Oberlandesgericht Bamberg per Telefax ein mit "Berufung gemäß § 511 ff ZPO" überschriebenes Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers ein. Das übersandte Schreiben war unvollständig, denn es beinhaltete lediglich die Seiten 1, 3 und 5 eines nicht unterschriebenen Anwaltsschriftsatzes sowie die Seiten 1, 3, 5 und 7 des angefochtenen Urteils des Landgerichts Hof. Hierauf wurde der Klägervertreter mit gerichtlicher Verfügung vom 20.02.2019, ihm zugestellt am 23.02.2019, hingewiesen. Am 25.02.2019 ging auf dem Postwege der vollständige, unterschriebene Berufungseinlegungs- und -begründungsschriftsatz der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 13.02.2019 ein.

Mit weiterem Schriftsatz vom 01.03.2019, bei dem Oberlandesgericht Bamberg eingegangen am selben Tag, legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers nochmals Berufung ein. Mit demselben Schriftsatz beantragte er zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist. Zur Begründung er aus, dass er wegen Personalengpasses in seiner Kanzlei gezwungen gewesen sei, die Berufungsschrift vom 13.02.2019 selbst zu schreiben. Bei seinem Computer sei das Programm so eingestellt gewesen, dass beim Ausdruck von Schriftsätzen die vordere und die hintere Seite jedes Blattes genutzt werde, was ihm so nicht bewusst gewesen sei. Bei der Übersendung der von ihm gefertigten Berufungsschrift vorab per Fax hätte die Duplexfunktion im Faxgerät separat eingestellt werden müssen, was er entweder aufgrund der enormen Arbeitsbelastung nicht getan habe oder was nicht funktioniert habe. Er habe den Sendebericht des Fax-Schreibens bezüglich der Übersendung kontrolliert. Das Gericht hätte ihn noch am 14.02.2019, als ihm dies eine Mangelbehebung noch möglich gewesen wäre, auf die fehlerhafte Übermittlung seines Schriftsatzes hinweisen müssen.

Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wird auf den Schriftsatz vom 01.03.2019 (Bl. 111 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie vertritt die Ansicht, der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe die Fristversäumung persönlich verschuldet. Es sei in seiner Verantwortung, den reibungslosen Kanzleiablauf sicherzustellen. In einem Notfall müsse er auch selbst in der Lage sein, seinen Schriftsatz per Fax zu übersenden. Ein Sendebericht nenne u.a. die Anzahl der erfolgreich übermittelten Seiten. Offenbar habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers aber den Sendebericht nicht bezüglich der Seitenzahl kontrolliert, womit er seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahme der Beklagten wird auf den Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.03.2019 (Bl. 120 f. d.A.) Bezug genommen.

II. Der zulässige Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist (§ 517 ZPO) ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

Gemäß § 233 ZPO ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet, § 85 Abs. 2 ZPO. Die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen, § 236 Abs. 2 ZPO.

Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Frist für die Berufungseinlegung einzuhalten. Sein Prozessbevollmächtigter hat diese Frist schuldhaft versäumt, der Kläger muss sich dies zurechnen lassen.

Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrol...

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