Entscheidungsstichwort (Thema)
Rahmengebühr
Leitsatz (amtlich)
Die Zeitstufen, die bezüglich des Pflichtverteidigers festgelegt sind, geben Hilfestellung bei der Einordnung/Bemessung der Terminsgebühr im Gebührenrahmen.
Normenkette
StPO § 304 Abs. 3, § 311 Abs. 2 S. 1, § 464b S. 3; RVG § 14 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Entscheidung vom 15.01.2018; Aktenzeichen 1 Ks 11 Js 4932/15) |
Tenor
- Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 15.01.2018 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen der Freigesprochenen auf insgesamt 5.944,35 € festgesetzt werden.
- Beträge, die als gesetzliche Gebühren bereits festgesetzt und ausbezahlt wurden, sind anzurechnen.
- Die Freigesprochene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerdegebühr wird um 4/5 ermäßigt. Die der Freigesprochenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse zu 82%, im Übrigen trägt sie die Freigesprochene selbst.
Gründe
I.
Durch Beschluss vom 11.12.2017, Az. 1 Ws 692/17, hat der Senat im vorliegenden Verfahren auf die sofortige Beschwerde vom 13.09.2017 hin den Beschluss des Landgerichts Schweinfurt, Rechtspflegerin, vom 30.08.2017, mit welchem die nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 05.04.2016 aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen der Freigesprochenen ... für zu erstattende notwendige Auslagen des "Wahlverteidigers "Dieter Grüne" (tatsächlich Pflichtverteidiger Günter Grüne) auf (gemeint: weitere) 187,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit 28.12.2016 festgesetzt wurde, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen. Insoweit wird auf den Verfahrensgang bis zum 11.12.2016 auf den bezeichneten Beschluss des Senats Bezug genommen.
Durch Beschluss des Landgerichts Schweinfurt, Rechtspflegerin, vom 15.01.2018 wurden die nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 05.04.2016 aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen der Freigesprochenen ... für zu erstattende notwendige Auslagen des Pflichtverteidigers Günter Grüne auf (insgesamt) 194,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit 28.12.2016 festgesetzt.
Gegen diesen am 16.01.2018 dem Pflichtverteidiger zugestellten Beschluss wurde durch Schriftsatz vom 22.01.2018, beim Landgericht Schweinfurt eingegangen am 23.01.2018, sofortige Beschwerde eingelegt, mit welcher erneut die Auszahlung von (noch, erkennbar ohne Berücksichtigung der bereits erfolgten Teilzahlungen) 1.610,37 € entsprechend dem Antrag vom 26.12.2016 begehrt wird.
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 464 b Satz 3 StPO i.V.m. § 1.04 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG) sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 311 Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 464 b, Rn. 7). Die Wertgrenze des § 304 Abs. 3 StPO ist vorliegend überschritten.
Zur Entscheidung berufen ist, obwohl die angefochtene Entscheidung von dem Rechtspfleger erlassen worden ist, der Senat und nicht der Einzelrichter, da § 568 S. 1 ZPO im strafprozessualen Beschwerdeverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine Anwendung findet (vgl. zuletzt Beschluss vom 06.11.2017, Az. 1 Ws 503/17 m. w. N., so. auch exemplarisch OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2016,2 Ws 218/16, Rn. 6, juris).
Das Rechtsmittel ist zudem teilweise begründet, soweit es sich gegen die Kürzung der Höchstgebühr für die durchgeführten Hauptverhandlungstermine richtet.
Die Rechtspflegerin hat in der angefochtenen Entscheidung lediglich die Grundgebühr im vorbereitenden Verfahren entsprechend Nr. 4100 VV RVG (360,00 €) sowie die Terminsgebühr gemäß Nr. 4121 VV RVG für den Hauptverhandlungstag vom 21.03.2016 (300,00 €) antragsgemäß festgesetzt.
Hinsichtlich der Terminsgebühr für die übrigen Hauptverhandlungstage sowie hinsichtlich der Verfahrensgebühren für das vorbereitende und für das Hauptverfahren gemäß Nrn. 4104 und 4119 VV RVG erfolgten durch die Rechtspflegerin jeweils Kürzungen aus Billigkeitsgründen.
Terminsgebühren gemäß Nr. 4121W RVO:
Hinsichtlich der in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Kürzung der Höchstgebühr gemäß nach VV-RVG Nr. 4121 kann der Beschluss in der vorliegenden Gestalt keinen Bestand haben, sondern bedarf einer Abänderung durch den Senat.
Insoweit hatte der Verteidiger in seinem Antrag vom 26.12.2016 ausgeführt, dass er für jeden Verhandlungstag grundsätzlich die Mittelgebühr (530,00 € ohne Haftzuschlag, ab dem zweiten Verhandlungstag 646,25 € mit Haftzuschlag) angesetzt habe, die er dann unter Berücksichtigung der Schwere des Tatvorwurfes, der Bedeutung der Sache für die Freigesprochene usw. angemessen erhöht habe.
Die Rechtspflegerin hat unter Hinweis auf den gemäß § 14 RVG anzuwendenden Prüfungsmaßstab Abschläge hiervon vorgenommen.
Insoweit stehen folgende Beträge im Ra...