Leitsatz (amtlich)

Der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes kann zur Barwertermittlung eines Anrechts der betrieblichen Altersversorgung frühestens angewendet werden, wenn das Ehezeitende nach dem 30.11.2008 liegt.

 

Normenkette

VersAusglG § 1 Abs. 1, § 45; HGB § 253 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Bayreuth (Beschluss vom 12.01.2012; Aktenzeichen 3 F 1296/08)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der E. wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Bayreuth vom 12.1.2012 (003 F 12696/08 VA) in Ziff. 1., 2. Absatz wie folgt abgeändert:

Im Wege der externen Teilung wird nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich im Beitragsplan 1996 in Verbindung mit der BV Überleitung vom 1.4.2010 zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der E. (Personal-Nr. 003) aus der Konzernbetriebsvereinbarung zur Überleitung der bestehenden direkten Versorgungszusagen auf einen beitragsorientierten Kapitalkontenplan vom 1.8.2004 in deren jeweiliger Fassung (BV Überleitung) in Verbindung mit der Konzernbetriebsvereinbarung zur Regelung der betrieblichen Altersversorgung vom 1.8.2004 in deren jeweiliger Fassung (Beitragsplan 1996) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 16.998 EUR bei der G. nach Maßgabe des Vertragsangebots Nr. 005 begründet. Die E. wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 6 % Jahreszinsen hieraus ab dem 1.12.2008 bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses an die G. zum Vertragsangebot Nr. 005 vom 14.7.2011 zu bezahlen.

II. Auf die Beschwerden des B. und der A. wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Bayreuth vom 12.1.2012 in Ziff. 1., 3., 4., 5. und 6. Absatz wie folgt abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem B. (Vers. Nr. 001 0102) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 3.536,70 EUR nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif A./oG-V (Ausgleichstarif), bezogen auf den 30.11.2008 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem B. (Vers. Nr. 001 0103) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 7.157,27 EUR nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif A./oG-V (Ausgleichstarif), bezogen auf den 30.11.2008 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem A. (Vers. Nr. 001 0301) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 9.344,11 EUR nach Maßgabe Leistungsplan A./oG-V in Verbindung mit Versicherungsbedingungen Tarif R-A./oG-V, bezogen auf den 30.11.2008 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem A. (Vers. Nr. 001 0302) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 4.237,26 EUR nach Maßgabe Leistungsplan A./oG-V in Verbindung mit Versicherungsbedingungen Tarif R-A./oG-V, bezogen auf den 30.11.2008 übertragen.

III. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Bei der Kostenentscheidung erster Instanz hat es sein Bewenden.

IV. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.225 EUR festgesetzt.

V. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Mit Endbeschluss des AG Bayreuth vom 21.12.2009 wurde die am 12.6.1993 vor dem Standesbeamten des Standesamtes X. geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde auf Antrag beider Beteiligter gem. § 140 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG abgetrennt.

Hinsichtlich des bei ihr bestehenden Anrechts des Antragstellers schlug die E. vor, der Berechnung des Ausgleichswertes einen Rechnungszins i.H.v. 6 % zugrunde zu legen und demzufolge auch eine Verzinsung des sich daraus ergebenden Ausgleichsbetrages von 16.998 EUR in Höhe des Rechnungszinses von 6 % vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtkraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich anzuordnen.

Abweichend hiervon entschied das AG, dass bei der Berechnung des Ausgleichswertes ein Rechnungszinssatz i.H.v. 5,25 % nach § 253 Abs. 2 HGB n.F. zugrunde zu legen sei und demzufolge auch der sich hieraus ergebende Ausgleichsbetrag i.H.v. 19.422 EUR vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auszugleichen und dieser Betrag in Höhe des Rechnungszinses von 5,25 % zu verzinsen sei.

Die Entscheidung des AG Bayreuth vom 12.1.2012 lautet wie folgt:

"Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der E. zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 19.422 EUR bei der G. nach Maßgabe des Vertragsangebotes Nr. 005 begründet. Die E. wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,25 % Jahreszinsen hieraus ab dem 30.11.2008 bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses an die G. zum Vertragsangebot Nr. 005 vom 14.7.2011 zu bezahlen."

Das AG ist der Auffassung, nach der Gesetzesbegründung sei stets ein vom Versorgungsträger zu wählender, möglichst "realistischer" Rechnungszins anzusetzen. Diese Voraussetzungen erfülle der steuerliche Rechnungszins von 6 %, der unabhängig von Mar...

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